Viele stolze Großeltern wollen ihren kleinen Enkeln etwas Gutes tun und ihnen etwas schenken. Oft hat man dabei etwas ganz Bestimmtes im Sinn. Aber wie macht man das am besten und richtig? Dabei sollte man jedenfalls verschiedene rechtliche, erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten. Die Vermögensübertragung an Enkel möchte ich daher in diesem Artikel aus verschiedenen Perspektiven etwas näher beleuchten.

Zur Klarstellung: In diesem Artikel spreche ich immer nur von Großeltern, Eltern und Enkeln. Enkel werden daher zum Beispiel nicht Kinder (der Eltern) genannt, um Verwirrung zu vermeiden.

1 Intention für ein Geschenk an Enkel

Unsere Geschenke sind meistens nicht selbstlos. Wir Menschen erfreuen uns nämlich an der Freude eines Beschenkten fast genauso, wie wenn wir etwas geschenkt bekommen. Das haben schon vor 3.000 Jahren die Philosophen der Antike und die Buddha verstanden. Heutzutage lässt sich der Zusammenhang zwischen Glück und dem Schenken empirische nachweisen (Dunn, Aknin and Norton, 2008) und auch zum Beispiel neurologisch erklären. Wenn wir großzügige Entscheidungen treffen, belohnt uns unser Gehirn (Park et al., 2017).

Oft erwarten wird aber auch eine gewisse Gegenleistung, die aber nicht materiell sein muss. Der Anstand gebietet zumindest ein „Dankeschön“. Häufig werden aber auch Respekt und Anerkennung erwartet oder es wird gar ein Anspruch auf Autorität gestellt. Geldgeschenke sollen auch häufig für einen bestimmten Zweck verwendet werden. Aber auch der Erhalt des Familienvermögens und damit der Fortbestand des Lebenswerks ist ein häufiges Motiv.

Enttäuschung und Unglück der schenkenden Großeltern können wir am besten vermeiden, wenn wir uns von diesen Ansprüchen lösen (Aich, 2013). Diese alte Weisheit wird aber häufig nicht ernst genommen und wenn sie ernst genommen wird, ist es eine anspruchsvolle Übung. Die Erwartungen von Anfang an klar zu kommunizieren und idealerweise auch schriftlich festzuhalten kann Missverständnis und ärger vorbeugen. Dazu müssen die Großeltern sich aber zunächst einmal selbst darüber im Klaren werden.

2 Möglichkeiten der Vermögensübertragung

Grundsätzlich gibt es zwei Vermögen zu übertragen: Durch die Schenkung zu Lebzeiten oder eine Erbschaft im Todesfall. Auf die besonderen Übertragungen beispielsweise mithilfe einer Stiftung, eines Trusts oder eines Treuhänders möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Auch die erbrechtlichen Aspekte, insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche möchten ich in diesem Artikel außenvor lassen.

2.1 Übertragung durch Erbschaft an Enkel

Solange die Eltern noch leben, sind diese gesetzliche Erben der Großeltern. Die Enkel erben nicht direkt, nur wenn die Eltern bereits verstorben sein sollten. Letzteres ist allerdings eher selten der Fall. Die Enkel erben in der Regel also nur, wenn die Großeltern in einem Testament diese als Erben bestimmen und ihnen einen Teil des Vermögens vermacht haben.

Unser Gehirn belohnt uns schon, wenn wir bloß unser ernsthaftes Kommitment abgeben (Park et al., 2017). Das ist der Fall, wenn wir ein Testament schreiben und darin den Enkel als Begünstigten festlegen. Allerdings können Großeltern mehr von einer Schenkung profitieren, als wenn sie nur ein Testament schreiben und darin den Enkel begünstigen. Dann wird nicht nur ein Kommitment abgegeben, sondern es können auch die Früchte dessen betrachtet werden. Es ist sicherlich viel schöner den Enkel nach der Schenkung auch mit dem neuen Fahrrad fahren zu sehen.

2.2 Übertragung durch Schenkung an Enkel

Die naheliegendste Alternative zur Erbschaft ist eine Schenkung. Auch eine Schenkung ist ein Vertrag. Eine Schenkung ist gem. § 516 BGB jede Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Sie kann also nicht einseitig erfolgen. Es müssen sich immer beide Seiten einig sein. Schon deshalb kann es sinnvoll sein, die Schenkung in einem Schenkungsvertrag schriftlich zu dokumentieren. Das betrifft die einmalige Geldüberweisung in Höhe von 50 € genauso wie die Übertragung des Wertpapierdepots in Millionenhöhe.

Schenkungen an Minderjährige können problematisch sein, wenn der Vertag ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gem. § 1821 oder 1822 BGB enthält und nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das kann immer dann der Fall sein, wenn mit der Schenkung bestimmte Pflichten einhergehen. Zum Beispiel müsste der Enkeln nach der Übertragung einer Immobilie auch Grundsteuer zahlen. Daher ist hier die Genehmigung des Familiengerichts notwendig.

Da Minderjährige keine Verträge schließen können, werden Sie dabei von Ihren Eltern vertreten. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, können sie die Enkel nur gemeinschaftlich vertreten. Es reicht also nicht, wenn nur einer der beiden Eltern den Vertrag unterschreibt. Dabei ist auch zu beachten, dass keiner der beiden Eltern in dem Vertrag selbst involviert ist, da die Eltern den Enkel sonst eventuell nicht wirksam vertreten können und ein sogenannter Ergänzungspfleger zu bestellen wäre.

2.3 Auflagen zur Schenkung bzw. Erbschaft

Sobald etwas den Enkel geschenkt wurde, gehört es ihm! Es gibt dann grundsätzlich keine Möglichkeit mehr darüber zu verfügen. Die Eltern bestimmen dann bis zum 18. Geburtstag, was mit dem neuen Vermögen des Enkels gemacht wird. Die Großeltern müssen bis dahin den Eltern und anschließend den Enkeln vertrauen.

Die Großeltern können allerdings auch in einem schriftlichen Schenkungsvertrag fast alles festlegen, was sie sich wünschen. Es kann insbesondere bestimmt werden, für was das Geld ausgegeben werden darf oder wie es angelegt werden soll. Es können auch verschiedene Fälle bestimmt werden, wann das Geld zurückzuzahlen oder weiterzugeben ist. Diese Auflagen können auch mit verschiedenen Methoden abgesichert werden.

Sobald diese Dinge bestimmt sind, steht der Schenkung nichts mehr im Wege und die Großeltern können sich an der Freude der Enkel beglücken. Aber auch die steuerlichen Vorteile einer vorgezogenen Vermögensübertragung können dann genutzt werden.

2.4 Rückabwicklung der Schenkung

Eine Schenkung kann nicht ohne weiteres rückabgewickelt werden. Insbesondere bei minderjährigen Enkeln kann Geld nicht einfach zurücküberwiesen werden. Gem. § 1641 BGB können die Eltern nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Das trifft nur in besonderen Fällen zu. Daher muss in der Regel ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch der Großeltern gegenüber dem Enkel bestehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich im Schenkungsvertrag einige Fälle festzulegen, wann eine Rückzahlung möglich ist.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein Rückabwicklung der Schenkung je nach Art der Rückabwicklung wiederum Schenkungssteuer auslösen kann. Hier gilt dann der niedrigere Freibetrag der Großeltern in Höhe von nur 20.000 €. Somit kann es mitunter vorkommen, dass bei der Schenkung von den Großeltern an die Enkel keine Schenkungssteuer zu zahlen ist, wenn aber sich die Familie überlegt – aus welchem Grund auch immer – das Geld einschließlich möglicher Gewinne zurück an die Großeltern zu zahlen, kann bei der Rückzahlung Schenkungssteuer entstehen. Auch das lässt sich mit einem Schenkungsvertrag verhindern.

3 Steuerliche Bedeutung

Die Schenkung ist steuerlich fast immer besser als zu warten, bis die Großeltern den Löffel abgeben. Steuerlich lohnt sich eine Schenkung immer dann, wenn zu erwarten ist, dass die Freibeträge ausgeschöpft werden. Eine Schenkung lohnt sich aber auch, wenn die Enkel noch kein eigenes Einkommen haben und der Grundfreibetrag der Einkommensteuer der Enkel nicht ausgeschöpft wird.

3.1 Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die selbe Steuer. Es gelten daher auch die gleichen Freibeträge. Bei der Erbschaft kommt gegebenenfalls noch ein Versorgungsfreibetrag hinzu.

Die Freibeträge nach Ablauf von 10 Jahren wieder voll zur Verfügung. Insbesondere, wenn die Freibeträge ausgeschöpft werden könnten, kann es daher sinnvoll sein die Vermögensübertragung rechtzeitig zu planen, um unnötige Erbschaftssteuer zu vermeiden.

EmpfängerFreibetrag
Enkel, deren Eltern nicht mehr leben400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 Euro
Urenkel100.000 Euro

Für die Planung der Schenkungen ist es immer sinnvoll, diese mit Datum, Betrag und entsprechendem Nachweis zu dokumentieren. Dazu sollte am besten der Schenkungsvertrag und zumindest ein Überweisungsbeleg aufgehoben werden. Das hilft nicht nur den Großeltern, sondern auch später allen Erben.

3.2 Anzeigepflicht der Schenkung bzw. Erbschaft

Jede Schenkung muss gem. § 30 ErbStG dem Finanzamt formlos innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden. Das betrifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenkenden. Daher bietet es sich an, höchsten einmal im Jahr den Enkeln etwas zu schenken. Statt 100 € im Monat, sollten lieber 1.200 € im Jahr geschenkt werden.

Die Anzeigepflicht ist insbesondere auch dann zu wahren, wenn die Freibeträge noch nicht ausgeschöpft sind, das Vermögen des Schenkenden aber so groß ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschöpft werden könnten und dann Erbschaftssteuer anfallen könnte.

3.3 Einkommensteuerliche Überlegungen

Häufig vernachlässigt, allerdings von großer Bedeutung bei Geschenken, die nicht gleich sechsstellig sind, ist die Ersparnis der Einkommensteuer bzw. Kapitalertragssteuer. Schenkt man dem Enkel Geld, dann muss es nicht immer sofort ausgegeben werden. Bis zum Studium dauert es meist noch und das Geld sollte bis dahin angelegt werden.

Grundsätzlich werden die Zinsen und Gewinne mit 25 % Kapitalertragssteuer besteuert. Hinzu kommen derzeit noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Allerdings kann man die Kapitalerträge vom Finanzamt stattdessen auch mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuern lassen. Hat der Enkel kein Einkommen, zahlt auch keine Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag liegt 2021 bei 9.744 €. Bis zu diesem Betrag müssen auf die Gewinne keine Steuern gezahlt werden. Darüber hinaus kann noch ein Grenzsteuersatz unter 25 % genutzt werden.

4 Ausgewählte Wege der Vermögensübertragung

Möchte die Großeltern dem Enkel Geld für eine anstehende Ausgabe schenken, kann man das Geld wie üblich einfach überweisen oder in die Hand drücken. Liegt die Ausgabe erst in der Zukunft, ist es naheliegend, das Geld bis dahin renditebringend anzulegen.

Der durchschnittliche Aktienmarkt hat in den letzten drei Jahrzenten durchschnittlich 8,66 % p.a. Rendite erwirtschaftet (MSCI All Country World Index, inkl. Dividende, vor Kosten, vor Steuern, Jan. 1988 – Jul. 2021), unsere Strategie Alinea Welt 0-0-100 Index unter Nutzung diverser Risikoprämien sogar 11,74 % p.a. Rendite eingebracht (Simulation, inkl. Dividende, vor Kosten, vor Steuern, Jan. 1988 – Jul. 2021). Bei einer Anlagedauer von Geburt bis zum Studium kann das Geld gut arbeiten. Auch starke Marktschwankungen sind dann theoretisch kein Problem, wenn auch für den ein oder anderen Anleger emotional schwierig auszuhalten. Bei der langen Anlagedauer sind jedoch keine Verluste zu erwarten. Wer dennoch mehr oder weniger Rendite und Risiko haben möchte, dem steht es frei sein Portfolio entsprechend anzupassen.

Möchte man nun Investmentfonds bzw. ETFs für den Enkel kaufen, um das Geld nicht als totes Kapital liegen zu lassen, dann gibt es die folgenden Möglichkeiten. Entweder kauft man die Fonds direkt und verwahrt sie bei einer Bank im Wertpapierdepot oder man schließt eine Lebensversicherung ab und hält dort die selben Fonds.

4.1 Wertpapierdepot des Enkels

Häufig wollen die Großeltern selbst ein Depot eröffnen und dort etwas einzahlen. Leider unterscheidet sich das in keiner Weise von einem eigenen Depot.

Bei dieser Variante zahlen die Großeltern die normalen 25 % Kapitalertragssteuer auf die Gewinne. Bei Tod der Großeltern fließt dann das Geld an die im Testament bestimmten Enkel. Die Einzahlungen und auch die Gewinne werden dann mit der Erbschaftssteuer belastet, soweit die Freibeträge überschritten werden.

Soll das Geld geschenkt werden, dann führt kein Weg an den Eltern vorbei. Diese müssen für den Enkel ein Depot eröffnen. Wie zuvor erläutert, kann dann im Schenkungsvertrag genau festgelegt werden, was mit dem Geld passieren soll.

Hier ist dann die Überweisung an das Konto bzw. Depot des Enkels die erbschaftssteuerlich relevante Schenkung. Der Enkel zahlt dann auf die Gewinne zu einem großen Teil keine Einkommensteuer bzw. Kapitalertragssteuer. Die Gewinne werden hier nicht mehr mit der Erbschaftssteuer belastet.

Diese Schenkung kann man nur rückabwickeln, wenn die Großeltern verarmen oder in bestimmten Fällen, die vor der Schenkung in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden müssen.

4.2 Lebensversicherung der Großeltern

Die Lebensversicherung ist Trick 17 für diejenigen Großeltern, die trotz der Steuervorteile keine Schenkung an die Enkel machen möchten, weil sie vielleicht den Eltern bzw. später dem Enkel trotz Auflagen und Absicherungen der Auflagen nicht ganz trauen, aber dennoch etwas steuerlich optimieren möchten.

Lebensversicherungen haben bei vielen Menschen ein sehr schlechtes und verstaubtes Image. Die Kosten bei modernen Lebensversicherungen liegen in der Regel bei nur 0,25 – 0,35 % p.a.. Das ist zwar etwas mehr als die Kosten eines Depots, aber nicht vergleichbar mit den horrenden Gebühren aus der Vergangenheit.

Bei vielen guten fondsgebundenen Lebensversicherungen lassen sich die meisten guten Investmentfonds bzw. ETFs auswählen, die man andernfalls in das Bankdepot legen würden, um in ein Aktienweltportfolio zu investieren. Bei einigen Versicherungslösungen hat man sogar direkten Zugriff auf das Depot, welches die Versicherungsgesellschaft einrichtet, um die Fonds zu kaufen.

Schließt ein Großelternteil als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab, kann er im Vertrag die bezugsberechtigte Person festlegen. Damit wird bestimmt, wer im Todesfall der Großeltern die Leistung erhält. Die Zahlung fällt dann nicht in die Erbmasse im Hinblick auf die Verteilung des restlichen Vermögens der Großeltern. Das ist bei einem Depot nicht möglich.

Insbesondere steuerlich ist die Lebensversicherung interessant, weil die Enkel zwar Erbschaftssteuer zahlen müssen, soweit die Freibeträge überschritten werden, allerdings müssen die während der Laufzeit angesparten Gewinne nicht mit der Kapitalertragssteuer und auch nicht mit der Vorabpauschale für Investmentfonds besteuert werden.

Das ist ein erheblicher Vorteil. Bei risikoreichen Aktien entspricht die Rendite nach Kosten rund 9 % p.a.. Über 10 Jahren werden aus 100 € somit 237 €. Auf die 137 € Gewinn fällt dann keine Kapitalertragssteuer an. Im Depot würde über die Laufzeit schätzungsweise ca. 37 € Kapitalertragsteuer abgezogen werden. Dadurch stünden dem Enkel bei Auszahlung durch eine Lebensversicherung rund 19 % mehr Erbe zur Verfügung. Hierbei handelt es sich wohlbemerkt nur um ein vereinfachtes Beispiel. Die Steuerersparnis kann aufgrund der erwarteten Rendite, der Wertschwankung, dem tatsächlichen Gewinn und der Anlagezeit stark schwanken.

Wer es sich mit dem Geschenk doch nochmal anders überlegt, kann jederzeit das Bezugsrecht der Lebensversicherung aufheben oder die Lebensversicherung ganz kündigen.

5 Fazit

Erster Schritt bei einer Schenkung an Enkel sollte immer sein, sich darüber im Klaren zu werden, was mit der Schenkung bezweckt werden soll und was die Erwartungen der Großeltern an die Enkel sind. Dies sollte auch kommuniziert werden.

Bei kleinen Beträgen ist es wohl am einfachsten das Geld direkt zu überweisen. Möchte man etwas mehr Geld schenken, sollte man sich einmal genauer darüber Gedanken machen, und dies in einem Schenkungsvertrag festhalten.

Die steuerlich günstigste Lösung ist meist, dass die Eltern ein Depot für den Enkel eröffnen. Wer dies nicht möchte, hat mit der Lebensversicherung eine steuerlich günstige Alternative mit mehr Kontrolle.

Schenkungen sind der Einfachheit halber nur einmal im Jahr durchzuführen und dann auch dem Finanzamt formlos anzuzeigen. Alle Schenkungen sollten dokumentiert werden.

6 Referenzen

Aich, T.K. (2013) ‘Buddha philosophy and western psychology’, Indian Journan of Psychiatry, 55, pp. 165–170. doi:10.4103/0019-5545.105517.

Dunn, E., Aknin, L. and Norton, M. (2008) ‘Spending Money on Others Promotes Happiness’, Science (New York, N.Y.), 319, pp. 1687–8. doi:10.1126/science.1150952.

Park, S. et al. (2017) ‘A neural link between generosity and happiness’, Nature Communications, 8, p. 15964. doi:10.1038/ncomms15964.

Bei Businesstalk am Kudamm sprach ich über Leveraged ETFs und warum diese nur für die aller wenigsten Menschen die richtige Wahl sind. Für Menschen mit hohen Renditewünschen gibt es bessere Alternativen.

Dieser Artikel ist erschienen am 12. Mai 2020 als Gastbeitrag im IKB Blog.

Viele Immobilieneigentümer beschäftigt derzeit die Frage, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf den Wert ihrer Immobilie hat. Wir werden derzeit von allen Seiten mit Nachrichten überschüttet, die darlegen, welche Auswirkungen Coronavirus auf die Weltwirtschaft hat. Teilweise werden dramatische Untergangsszenarien gezeichnet. Aber was ist dran an den Meldungen? Und wie stark sind Immobilien tatsächlich betroffen? In diesem Artikel möchte ich aus der Sicht eines Kapitalmarktwissenschaftlers aufzeigen, wie die Auswirkungen auf den Immobilienmarkt bisher waren und was man tun kann, um sein Risiko zukünftig zu senken.

1 Welche Auswirkung hat Corona auf den Wert von Immobilien?

Zunächst einmal möchte ich darauf eingehen, wie sich die Coronakrise auf die globalen Aktienmärkte ausgewirkt hat. Dies soll uns helfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen in einen historischen Kontext zu setzen. Denn die täglichen Meldungen klingen häufig dramatischer, als der Zustand tatsächlich ist. Anschließend werde ich erläutern, wie man die Wertentwicklung von Immobilien sichtbar machen kann und Aktien und Immobilien miteinander vergleichen.

1.1 Wie ist der Aktienmarkt betroffen?

Ab dem 20. Februar fingen die Aktienmärkte wegen der sich zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus an, mit negativen Renditen auf die Pandemie zu reagieren. Infolgedessen fielen die globalen Aktienmärkte bis zum 23. März um etwa ein Drittel (32 %). Anschließend erholten sie sich um mehr als die Hälfte, sodass wir am 7. Mai bei -16 % standen (MSCI ACWI).

Wie man der nachfolgenden Aktienmarktentwicklung entnehmen kann, sind die Auswirkungen auf den Aktienmarkt im Vergleich zum Technologieaktiencrash in den Jahren 2000 bis 2002 und der Finanzmarktkrise von Mitte 2007 bis 2010 verhältnismäßig gering. Der Aktienmarkt hätte erneut um ein Drittel fallen müssen, damit die Auswirkungen auf das gleiche Niveau wie in den letzten beiden großen Krisen gekommen wären. Die doch starken wirtschaftlichen Auswirkungen spüren wir eher im alltäglichen Leben. Diese Beobachtung steht im Kontrast zur letzten Finanzmarktkrise, wo die wirtschaftlichen Auswirkungen eher am Aktienmarkt als im täglichen Wirtschaftsleben zu spüren waren.

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Quelle: MSCI All Country World Index, inkl. Dividenden, umgerechnet in Euro, Januar 1988 bis April 2020

Auch die sehr starken Kursverluste sind nichts Ungewöhnliches. Ähnlich starke Kursverluste treten regelmäßig auf und sind beispielsweise im Monat August 1998 mit -14,8 % stärker gewesen als im Monat März 2020 mit -13,4 %. Auch an einzelnen Tagen treten sie regelmäßig in der Größenordnung auf wie es kürzlich vorkam.

Die Wertminderung kommt dadurch zustande, dass Anleger geringere Erträge erwarten. Aus Sicht eines Investors entspricht der Wert einer Aktie oder Immobilie dem Wert der zukünftigen Gewinne. Da die Gewinne in der Zukunft liegen, müssen sie jedoch abgezinst werden, um den heutigen Wert zu bestimmen. Bei einem Zinssatz von 1 % p.a. sind 100 €, die man erst in einem Jahr erhält, heute nur 99,01 € wert. Wenn das Risiko steigt und zukünftige Gewinne unsicher werden, dann muss auch der Zinssatz größer werden, mit dem die zukünftigen Gewinne abgezinst werden. Bei einem Zinssatz von dann 5 % p.a. sind 100 €, die man erst in einem Jahr erhält, heute nur 95,24 € wert. Der Wert einer Aktie entspricht damit der Summe aller künftigen abgezinsten Gewinne.

Von einem Zusammenbruch des EU-Währungssystems und Weltuntergangsszenarien, wie sie insbesondere von deutschen Börsengurus immer wieder heraufbeschworen werden, sind wir also noch weit entfernt.

1.2 Wie ist der Immobilienmarkt betroffen?

Eine der Fragen, die Anleger immer wieder umtreibt, ist, welches Risiko in Verbindung mit einer Investition in Immobilien steht. Beim Aktienmarkt ist diese Frage simpel zu beantworten. Man muss nur nach einer einzelnen Aktie oder einem Aktienmarktindex, wie zum Beispiel dem DAX oder MSCI World suchen, und bekommt die Wertentwicklung sowie diverse Risikomesszahlen.  Diese basieren bei Aktien auf Marktkursen – also auf Handelspreisen aus täglichen Transaktionen, die an der Börse durchgeführt und erfasst werden. Diese Preise sind Preise, zu denen man die Aktien tatsächlich kaufen oder verkaufen kann.

Bei Immobilien ist dies leider nicht möglich. Zum einen ist jede Immobilie einzigartig, zum anderen werden einzelne Immobilien nicht täglich gehandelt. Zwischen einem Kauf und Verkauf vergehen oft Jahre oder Jahrzehnte. Es gibt also keine täglichen Marktkurse, die die Wertentwicklung einer einzelnen Immobilie darstellen. Diese fehlende Datenlage führt dazu, dass keine fundierte Risikomessung möglich ist.

1.2.1 Volkswirtschaftliche Prognosen

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) hat kürzlich ein volkswirtschaftliches Gutachten zu den Preiseffekten auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie veröffentlicht. Darin schreiben die Autoren, dass für die aktuellen Preiseffekte entscheidend sei, ob das Preisniveau vor der Krise überzogen oder angemessen bewertet war. Eine Immobilienblase wie in der letzten Finanzkrise lässt sich an einer rasant ansteigenden Bautätigkeit erkennen, wird häufig durch eine exzessive Kreditvergabe begleitet und weist auseinanderfallende Kosten von Selbstnutzern und Mietern auf. In Deutschland war keines dieser drei Anzeichen erkennbar (Oberst und Voigtländer 2020).

Ökonomen des Analysehauses Empirica erwarten in den kommenden Monaten eine „Delle“, die bei -10 % bis -25 % liegen soll (Braun und Simons 2020). Die Ökonomen des IW schätzen hingegen anhand von Zinsänderungsszenarien, dass die deutschen Immobilienpreise zwischen 2,8 % und 17,4 % sinken werden. Laut IW sollen Zinsänderungen erhebliche Auswirkungen auf Immobilienpreise haben. Dabei seien im schlimmsten Szenario Immobilien in Großstädten weniger (Oberst und Voigtländer 2020). Diese Prognose geht jedoch an der Realität vorbei. Wenn wir uns historische Renditen von Immobilienfonds und das Zinsniveau im Zeitraum 1979 bis 2014 in den USA ansehen, dann ist kaum ein Zusammenhang zu erkennen. Es ist daher kaum möglich, aus der Zinsentwicklung auf die Wertentwicklung von Immobilien zu schließen. Zumal die Prognose von Zinsen schon schwer genug ist (Rodriguez 2015). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass dieser Zusammenhang in Deutschland vorkommen könnte. Derartige Prognosen sind daher wenig geeignet, um Investitionsentscheidungen zu begründen. Sie basieren auf Annahmen, geschätzten Werten, Datenkrücken wie Gutachterbewertungen und sind daher nicht verlässlich.

1.2.2 Immobilienindizes

Die Risikomessung anhand von Immobilienindizes ist zwar in der Immobilienbranche sehr beliebt, ist aber äußerst problematisch. Es gibt kaum geeignete Indizes, die uns die Preisentwicklung der letzten Wochen zeigen können. Kommer und Schweizer führen außerdem die folgenden vier Gründe auf, die gegen Immobilienindizes sprechen (Kommer und Schweizer 2018):

  • Immobilienindizes basieren häufig auf Gutachterbewertungen oder anderen Schätzwerten von z.B. Banken bei Kreditanträgen.
  • Bei Immobilienindizes, die auf Angebotspreisen basieren, gibt es Glättungstendenzen, die die Wertschwankung nach oben und unten dämpfen (Geltner 1991).
  • Immobilienindizes enthalten keine Transaktionskosten, wobei diese einen immensen Unterschied zu Wertpapieren aufweisen.
  • Immobilienindizes sind breit diversifiziert und repräsentieren den Immobilienmarkt, wohingegen Immobilieninvestitionen typischerweise in ein oder nur wenige Einzelobjekte erfolgen. Ein Einzelobjekt hat jedoch ein hohes unsystematisches Risiko, welches bei einem Marktindex durch Diversifikation beseitigt wird.

1.2.3 Immobilienfonds

Es gibt jedoch eine Methode der Risikomessung, die in der Kapitalmarktforschung längst etabliert ist (Kommer und Schweizer 2018, Rodriguez 2015). Dazu bedient man sich an Wertpapieren, welche die Anlageklassen bzw. den Immobilienmarkt abbilden. Man nutzt hierfür Immobilienfonds oder auch Real Estate Investment Trusts (REITs) genannt, mit denen man das Risiko von Immobilieninvestments sehr genau bestimmen kann. REITs bilden zwar nur einen kleinen Teil des Immobilienmarktes ab, spiegeln aber seine Wertwicklung verlässlich wider (Rodriguez 2015).

Ein REIT ist ein Unternehmen, das in viele verschiedene Immobilien investiert. Als Beispiel seien hier Vonovia und Deutsche Wohnen genannt, die als die größten deutschen REITs auch in nachfolgend verwendeten Indizes enthalten sind. Ein Immobilienfondsindex wiederum fasst die Wertentwicklung vieler REITs zusammen.

Aus der nachfolgenden Darstellung lässt sich entnehmen, dass sich globale Immobilienfonds (FTSE Nareit All Equity REITs Index), globale Aktien (MSCI ACWI), deutsche Immobilienfonds (FTSE EPRA/NAREIT Germany Index) sowie deutsche Aktien (DAX) in den letzten Wochen seit dem 20. Februar ähnlich entwickelt haben. Die Preise von Immobilienfonds sind zunächst um ca. 35 % gefallen und anschließend wieder für deutsche Immobilienfonds auf ca. -20 % sowie für globale Immobilienfonds auf ca. -15 % gestiegen.

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Allerdings muss dabei beachtet werden, dass die Wertentwicklung von REITs die Wertentwicklung von Immobilien in gehebelter Form widerspiegeln, da Letztere in der Regel fremdfinanziert sind. Die Immobilien werden mit Krediten finanziert, bei Immobilienunternehmen hingegen liegt die Fremdkapitalquote durchschnittlich bei 25 % bis 50 % (Kommer und Schweizer 2018). Die Renditen und Wertschwankungen von REITs sind daher größer als von Immobilien. Es lässt sich aber dennoch aus der Wertentwicklung der REITs schließen, dass die Immobilienpreise zunächst gefallen und anschließend wieder etwas gestiegen sind.

Eine vereinfachte Rechnung lässt folgende Aussage über den Immobilienmarkt treffen: Da der Wert von REITs zunächst um rund 35 % gefallen und anschließend auf ein Niveau von rund -20 % zurückgekehrt sind, ergäbe sich bei einer angenommenen Fremdkapitalquote von 50 %, dass der Immobilienmarkt zunächst um ca. 17,5 % gefallen und anschließend in Deutschland auf ein Niveau von ca. -10 % zurückgekehrt ist. Bei einer angenommenen Fremdkapitalquote von 25 % ergäbe sich, dass der Immobilienmarkt zunächst um ca. 26 % gefallen ist und anschließend in Deutschland auf ein Niveau von ca. -15% zurückgekehrt ist. Dies ist wohl gemerkt nur eine vereinfachte Rechnung, die diverse Probleme mit sich bringt. Wie schon gezeigt, hängt die Rechnung erheblich von der Fremdfinanzierungsquote ab, aber auch beispielsweise von den Kapitalkosten bzw. der Zinshöhe der Immobilienkredite.

1.3 Wie stark sind einzelne Immobilien betroffen?

Wie stark der Wert einer einzelnen Immobilie durch Corona beeinflusst wurde, lässt sich nur schwer bestimmen. Jede Immobilie ist einzigartig und hat daher ihre eigene Performance. Wichtig ist zu beachten, dass auch eine einzelne Immobilie einer Wertschwankung unterliegt, auch wenn sie kein Preisschild hat, dass sich täglich ändert. Nur weil das Risiko nicht direkt zu sehen ist, heißt es nicht, dass keines vorhanden ist.

Seitdem Nobelpreisträger Harry Markowitz mit der modernen Portfoliotheorie anhand von Aktien gezeigt hat, dass Diversifikation das Risiko senkt (Markowitz 1952), wissen wir, das eine einzelne Immobilien durchschnittlich mit einer größeren Wertschwankung betroffen ist als der gesamte Immobilienmarkt. Durch die Streuung des Risikos auf verschiedene Immobilien werden unsystematische Risiken wegdiversifiziert und der Anleger trägt nur das systematische Marktrisiko.

Im Einzelnen kann man auch weitere Tendenzen ableiten. Immobilien mit einem Gewerbemieter, der durch die wirtschaftlichen Folgen von Corona in die Insolvenz rutscht und die vereinbarten Rückbauten nicht mehr vornehmen kann, sind gewiss stärker im Wert beeinträchtigt als Immobilien, die ein angestellter Arzt mietet, der weiterhin wie gewohnt arbeiten kann.

2 Welche Möglichkeiten gibt es das Risiko zu senken?

Das Risiko im Bestand zu senken ist schwierig. Dazu müsste man zunächst Immobilien verkaufen. Allerdings gibt es ein paar einfache Möglichkeiten, das Risiko bei zukünftigen Investitionen möglichst niedrig zu halten. Diversifikation senkt das Risiko. Dieses einfache Prinzip kennt jeder, es setzt aber kaum einer um. Wenn man maximal diversifiziert, gilt das Prinzip: Risiko und Rendite sind unzertrennlich. Den Zusammenhang zwischen Risiko und Rendite hat unter anderem Nobelpreisträger William Sharp mit dem Capital Asset Pricing Model gezeigt (Sharpe 1964). Ein geringeres Risiko führt demnach auch zu einer geringeren Renditeerwartung. Nachfolgend möchte ich Ihnen einige Überlegungen mitgeben, wie man besser diversifizieren kann.

2.1 Mehrere Einzelimmobilien

Es ist sicherlich sinnvoller, mehrere kleine Immobilien als eine große Immobilie zu kaufen. Auch wenn damit höhere Transaktionskosten und ein höherer Verwaltungsaufwand einhergehen. Es ist hingegen wenig sinnvoll, das gesamte Vermögen in eine einzelne Immobilie zu stecken. Häufig wird dann auch noch der überwiegende Teil durch einen Kredit finanziert.

Wie viele Immobilien zur ausreichenden Streuung des Risikos notwendig sind, kann man nicht genau sagen. In der Wissenschaft wird davon gesprochen, dass bei perfekt gewählten Aktien eine Anzahl von 10-30 Einzeltiteln den größten Teil des unsystematischen Risikos wegdiversifizieren. Ob dies bei Immobilien auch der Fall ist, kann man aufgrund mangelnder Daten nicht sagen. Sie müssten jedenfalls möglichst unterschiedlich sein, das heißt in unterschiedlichen Regionen, am besten global verteilt sowie unterschiedlich genutzt werden, also als Wohnung oder Gewerbemietraum. Es gilt aber die Faustregel, je mehr desto besser.

Für die meisten Anleger wird eine ausreichende Diversifikation mit Einzelimmobilien allerdings nicht möglich sein. Dazu haben die allermeisten Menschen einfach nicht genug Geld. Schon für zehn sehr günstige Wohnungen zu je 100.000 € würde man 1.000.000 € Kapital benötigen bzw. bei 50 % Fremdfinanzierung 500.000 € Eigenkapital. Wobei die Diversifikation mit zehn Immobilien immer noch auf einem recht niedrigen Niveau wäre. Es gibt aber auch Alternativen.

2.2 Diversifikation mit Immobilienunternehmen

Durch den Kauf von Anteilen eines Immobilienunternehmens oder REITs wird nicht eine Einzelimmobilien gekauft, sondern eine Aktie bzw. ein Fondsanteil. Dadurch erwirbt man indirekt eine Vielzahl an Immobilien. Laut firmeneigenen Angaben besitzt beispielsweise die größte deutsche öffentlich handelbare Immobiliengesellschaft Vonovia derzeit über 416.000 einzelne Wohnungen, gefolgt von Deutsche Wohnen mit 165.000 Einheiten.

Häufig wird angeführt, ein Investment in Immobilienunternehmen komme einem Investment in kleine Aktiengesellschaften (Small Caps) gleich. Dem ist aber nicht so, auch wenn Immobilien in Krisen häufig ähnlich stark betroffen sind wie Small Caps. Betrachtet man die historische Wertentwicklung von REITs, dann stimmt diese nur zu 55 % mit der von Small Caps überein. Immobilien müssen daher als eigene Anlageklasse gesehen werden (Rodriguez 2015).

2.3 Diversifikation mit REIT ETFs

Das Risiko weiter streuen kann man, indem man nicht nur einen einzelnen REIT kauft, sondern gleich alle. REITs werden in Indizes wie den FTSE EPRA Nareit Global zusammengefasst. In diesen Index kann man wiederum mithilfe eines ETFs investieren. Rodriguez schätzt, dass mit Indizes von REITs weltweit über 50.000 Immobilien mit jeweils mehreren Einheiten abgebildet werden können (Rodriguez 2015).

Diese Form der Anlage bringt gleich mehrere Vorteile mit sich:

  • Sie ist in der Anlageklasse Immobilien fast maximal diversifiziert.
  • Die Transaktionskosten liegen in der Regel weit unter 1 % im Vergleich zu ca. 10 % bei einem Kauf einer Einzelimmobilie.
  • Die Verwaltung ist minimal.
  • Bei einer zusätzlichen Investition entsteht kein höherer Verwaltungsaufwand.
  • Der tatsächliche Wert ist als Preisinformation täglich verfügbar.
  • Die Anlage kann jederzeit zu einem fairen Preis verkauft werden.

2.4 Andere Anlageklassen

Wenn man sich langfristig professionell aufstellen will, sollte man auch andere Anlageklassen in Betracht ziehen. Dies sind im Wesentlichen Aktien, Anleihen und Rohstoffe. Für die meisten Anleger mit durchschnittlicher Risikoneigung kann ein simples Portfolio aus einem ETF, der den MSCI All Country World Index abbildet, und einem weiteren ETF, der Anleihen mit kurzer Laufzeit und hoher Bonität abbildet, sehr sinnvoll sein.

Dabei sollten Anleger jedoch nicht auf die Hilfe eines guten Anlageberaters verzichten. Dieser bringt durchschnittlich einen Mehrwert von ungefähr 3 % p.a.. Er kann insbesondere bei einer kostengünstigen und steueroptimierten Umsetzung helfen und teure Verhaltensfehler vermeiden (Vanguard 2015).

2.5 Diversifikation im Vergleich

Die nachfolgende Tabelle soll den Nutzen von Diversifikation veranschaulichen. Dazu wurde das größte US-Wohnungsvermietungsunternehmen gewählt, um einen möglichst langen Betrachtungszeitraum zu haben. Deutsche Immobilienunternehmen werden noch nicht so lange an der Börse gehandelt, dass dementsprechend Daten bis 1995 vorliegen. Das Wohnungsunternehmen wird mit dem lokalen Aktienindex von Wohnungsunternehmen und einem allgemeinen Aktienindex verglichen. Die Standardabweichung, also die durchschnittliche Wertschwankung, sinkt mit zusätzlicher Diversifikation. Ebenso verringert sich der größte Kursabsturz deutlich.

Risikokennzahlen unterschiedlicher börsennotierter Investments und Indizes in US-Wohnimmobilien – Zeitraum 1995 bis 2017 (23 Jahre)

AvalonBay Communities, Inc.FTSE NAREIT USA Residential REITs IndexMSCI USA SMID
Art des InvestmentsAktie WohnungsunternehmenAktienindex WohnungsunternehmenAllgemeiner Aktienindex
Standardabweichung der Jahresrenditen30 %19 %19 %
Maximaler kumulativer Verlust–69 %–68 %–54 %
Quelle: (Kommer und Schweizer 2018)

3 Fazit

Der Aktienmarkt hat sich nicht so schlecht entwickelt, wie es teilweise durch Medien vermittelt wird. Die Auswirkungen sind dennoch nicht unerheblich. Der Immobilienmarkt ist ähnlich stark betroffen. Immobilienunternehmen fielen um 35 %, haben sich aber bereits etwas erholt. Der Wertverlust einer einzelnen Immobilie muss daher schätzungsweise zwischen 17 % und 27 % gelegen haben, und mittlerweile auf 10 bis 15 % reduziert sein. Einzelimmobilien sind stärker betroffen.

Deshalb sollten Anleger grundsätzlich möglichst breit diversifizieren und REIT-ETFs oder ein global diversifiziertes Aktienportfolio ernsthaft in Betracht ziehen. Dabei kann ein Anlegeberater großen Mehrwert stiften.

Literaturverzeichnis

Braun, Reiner, und Harald Simons. Corona und die Immobilienpreise. Herausgeber: Empirica AG. 9. April 2020. https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/empi255rb.pdf (Zugriff am 3. May 2020).

Geltner, David. „Smoothing in appraisal-based returns.“ The Journal of Real Estate Finance and Economics, September 1991: 327–345.

Kommer, Gerd, und Jonas Schweizer. Das Risiko von Investments in Immobilien. 30. August 2018. https://www.gerd-kommer-invest.de/das-risiko-von-direktinvestments-in-immobilien-besser-verstehen/ (Zugriff am 3. Mai 2020).

Markowitz, Harry M. „Portfolio Selection.“ Journal of Finance, 1952: S. 77–91.

Oberst, Christian, und Michael Voigtländer. Herausgeber: Institut der Deutschen Wirtschaft. 19. April 2020. https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2020/Preiseffekte_Covid.pdf (Zugriff am 3. May 2020).

Rodriguez, L. Jacobo. „Real Estate Investment Trusts.“ Herausgeber: Dimensional. 2nd Quarter 2015. (Zugriff am 10. Dezember 2015).

Sharpe, William F. „Capital Asset Prices: A Theory of Market Equilibrium under Conditions of Risk.“ The Journal of Finance, September 1964, William F. Sharpe: A Theory of Market Equilibrium under Conditions of Risk. Band 19, Nr. 3. The Journal of Finance, S. 425–444 Ausg.: pp. 425-442.

Vanguard. „Quantifying Vanguard’s Adviser’s Alpha: Putting a value on your value.“ Herausgeber: Vanguard. May 2015.

Beratungshonorare können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Beratung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Beratung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Honorarberatung bzw. Versicherungsberatung, Rentenberatung, Finanzierungsberatung oder Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor. Das BMF-Schreiben ist nicht mehr verbindlich, kann aber dennoch als Orientierung dienen.

Demnach sind Aufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen. Dabei dürfen die Aufwendungen nicht der Kapitalbildung dienen. Regelmäßig ist die Beratung also nicht absetzbar, wenn sie sich auf eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht oder mit Kündigungsrecht bezieht.

Einzelne Beratungsleistungen sind demnach als absetzbar oder nicht absetzbar unterschiedlich einzuordnen. Es hängt immer vom Thema der Beratung ab, ob die Beratung absetzbar ist.

Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.

Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Anlageberatung absetzen

Anlagen mit Abgeltungsteuer

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.

Versicherungsmantel

Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.

Betriebsvermögen

Wird Geld innerhalb einer Firma angelegt, dann werden die Gewinne nicht pauschal mit 25% Abgeltungsteuer besteuert sondern mit dem normalen Steuersatz. In diesem Fall können dann Beratungshonorare und andere Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Allerdings ist in den meisten Fällen eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ungünstig. Die Steuerlast ist als Privatperson meist günstiger. Dies hängt aber vom Einzelfall ab und sollte genau durchgerechnet werden.

Versicherungsberatung absetzen

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Beratung zur Altersvorsorge

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Beratung zum Einkommensausfall

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Das BMF-Schreiben vom 16.10.1997

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beratungs-, Prozeß- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen

BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1997 — lV B 5 — S 2255 — 286/97 ll —

Es ist gefragt worden, ob Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, an Versicherungsberater gezahlte Honorare und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten abzuziehen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:

Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt stets voraus, daß die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen; es muß ausgeschlossen sein, daß sie der Vermögensbildung dienen.

Unter dieser Voraussetzung sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher erwachsen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der die Einkünfte aus den betreffenden Leistungen gehören, und zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen.

Die Voraussetzung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften ist bei Aufwendungen im Zusammenhang, mit Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht — deren Ausübung der späteren Erzielung von Einkünften entgegenstehen würde — nicht gegeben. Bei privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich ein Risiko absichern, wie auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, ist stets vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen, weil eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist.

Der Abzug ist ggf. in voller Höhe möglich. Dies gilt auch, wenn die Rentenleistungen nur teilweise zur Einkommensteuer herangezogen werden (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991, BStBI 1991 ll S. 898,899, und vom — 21 .- Juli 1981, BS’IBI 1982 ll S. 41, 43). Stehen die Aufwendungen jedoch außer mit Rentenansprüchen auch mit anderen Ansprüchen (z. B. auf Leistungen aus einer Krankenversicherung) im Zusammenhang, so dienen sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). In solchen Fällen können die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.

(Quelle: Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 126)

Konnten Sie ein Beratungshonorar absetzt oder nicht? Teilen Sie uns bitte Ihre Erfahrung mit dem Finanzamt mit, damit wir den Artikel aktualisieren können. Hinterlassen Sie dazu einfach auf dieser Seite etwas weiter unten einen Kommentar.

Die Kosten von Lebensversicherungen sind leider fast immer intransparent. Versicherungsgesellschaften müssen die Kosten mittlerweile vor Abschluss einer neuen Lebensversicherung offenlegen, allerdings nur in der Summe. Die genaue Zusammensetzung der Kosten einer Lebensversicherung müssen die Versicherer nicht offenlegen – sie bleibt meist im Verborgenen.

Dieser Artikel beschreibt die Kosten von Rentenversicherungen und Kapital-Lebensversicherungen, nicht jedoch von Risiko-Lebensversicherungen. Somit werden alle Lebensversicherungen beschrieben, die der Altersvorsorge dienen sollen.

Zusammensetzung von Kosten der Lebensversicherung

Die Gesamtkosten von Lebensversicherungen setzten sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Sie bestehen hauptsächlich aus Abschluss- und Vertriebskosten, beitragsabhängige Kosten, Stückkosten und Kosten auf das Guthaben. Der Versicherungsmathematiker spricht hier von Alpha-, Beta-, Gamma- und Kappa-Kosten.

Abschluss- und Vertriebskosten

Unter „Abschluss- und Vertriebskosten“ fallen die Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft an Ihre Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler für die Vermittlung von einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung zahlt. Die Kosten werden gezillmert, das heißt Provisionen werden auf die Beiträge der gesamten Laufzeit berechnet, aber schon in den ersten Jahren Abgerechnet. Diese Berechnungsmethode sorgt dafür, dass Lebensversicherungen in den ersten Jahren Verlusteaufweisen.

Früher wurden diese Provisionen in Höhe von 4-6 % auf die ersten 2-5 Jahre verteilt. Diese Kosten sind mittlerweile gesetzlich begrenzt und wurden im Jahr 2015 von 4 % auf maximal 2,5 % gesenkt. Sie werden bezogen auf die Summe aller Beiträge (Beitragssumme) berechnet und anschließend auf die ersten 5 Jahre der Vertragslaufzeit verteilt.

Die Provisionen fallen regelmäßig erneut bei einer Beitragserhöhung an. Wenn eine sogenannte Dynamik vereinbart wurde, erhöht sich der Beitrag automatisch. Meist geschieht dies einmal im Jahr. Hierdurch erhöht sich auch die Beitragssumme und die Provision wird auch die Erhöhung berechnet.

Bei sogenannten Honorartarifen oder Netto-Policen, welche wir unseren Kunden empfehlen, entfallen diese Provisionen. Dafür zahlen Sie ein faires Beratungshonorar.

Beitragsabhängige Kosten

Es werden Kosten auf jeden eingezahlten Beitrag belasten. Sie liegen in der Regel zwischen 1-3 %. Im Schnitt liegen diese Kosten bei 2,75 %. Bei 100 € Beitrag werden also 2,75 € abgezogen. Selten wird auch ein fester Betrag berechnet (z.B. 2 € je Beitragszahlung).

Für einmalige Zuzahlungen werden die reduziert, z.B. 1 % statt 2 %. Insofern können Zuzahlungen günstiger sein als ein regelmäßiger Beitrag.

Unterjährigkeitszuschlag

Der Unterjährigkeitszuschlag kommt häufig noch zu den beitragsabhängigen Kosten hinzu. Bei einigen Lebensversicherungen wird der Beitrag jährlich berechnet. Wenn Sie den Beitrag monatlich anstatt jährlich zahlen möchten, verlangt die Versicherungsgesellschaft einen teuren Zuschlag – den Unterjährigkeitszuschlag. Der Unterjährigkeitszuschlag liegt meist bei 4-8 % p.a.. Die effektiven Kosten sind vergleichbar mit der Überziehung Ihres Girokontos. Diese Beispielrechnung zeigt die effektive Verzinsung von 13,726 % p.a. bei einem Beitrag von 100 € mit 6 % p.a. Unterjährigkeitszuschlag.

Falls in Ihrer Lebensversicherung ein Unterjährigkeitszuschlag vereinbart ist, können Sie diese Gebühren ganz einfach vermeiden, indem Sie die Zahlweise auf einen Jahresbeitrag umstellen. Selbst wenn sie dafür Ihren Dispokredit ausnutzen müssen, ist dies meist günstiger.

Stückkosten

Stückkosten sind eine jährliche Pauschale. Sie wird je Vertrag berechnet – quasi pro Stück. Bei mehreren Verträgen wird diese Pauschale mehrmals berechnet. Das trifft häufig schon zu, wenn Sie einen extra Betrag einzahlen.

Die Stückkosten liegen in der Regel jährlichen zwischen 8 und 60 €. Meist betragen Sie 24 € jährlich.

Kosten auf das Guthaben

Für die Verwaltung des Guthabens berechnet die Versicherungsgesellschaft jährlichen einen Prozentsatz. Dieser liegt in der Regel bei 0,2-0,6 % p.a. auf das Vertragsguthaben. Bei klassischen Lebensversicherungen ist dieser etwas niedriger als bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. Im Schnitt liegt diese Gebühr bei klassischen Guthaben bei 0,2 % p.a. und bei fondsgebundenen Guthaben bei 0,3 % p.a..

Fondsgebühren

Bei einer klassischen Lebensversicherung legt die Versicherungsgesellschaft das Geld Ihrer Kunden selbst unter engen Vorschriften am Kapitalmarkt an. Ein fondsgebundene Lebensversicherung ermöglicht es am gesamten Kapitalmarkt zu partizipieren. Mitunter liegt die höchste Kostenbelastung von Lebensversicherung bei den Fondsgebühren.

Die Fondsgebühren liegen bei klassischen Investmentfonds bei ca. 2 % p.a. Kostengünstige ETFs oder Investmentfonds liegen bei 0,1-0,6 % p.a. und können damit die Kostenlast drastisch reduzieren. Leider bieten die wenigsten Versicherungsgesellschaften geeignete Fonds an, es gibt dennoch eine ausreichende Auswahl an Tarifen.

Auch für den Wechsel der Fonds können Gebühren entstehen. Diese sind häufig bis zu einer gewissen Anzahl im Jahr kostenlos. Darüberhinaus liegen die Kosten meist bei ca. 10 €.

Besondere Anlässe

Einige Versicherungsgesellschaften berechnen für die Bearbeitung besonderer Anlässe eine Gebühr. Diese beträgt regelmäßig 50-150 €. Zu den Anlässen gehören unter anderem Kündigung und Übertragung des Guthabens, Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Ersatz des Versicherungsscheins.

Risikokosten

Je nach vertraglicher Ausgestaltung der Lebensversicherung sind Risiken wie Todesfall oder Berufsunfähigkeit während der Ansparphase mitversichert. Die entsprechenden Versicherungskosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und können stark variieren. Ausschlaggebend ist besonders das Alter und der Beginn des Vertrags.

Kostenangaben in der Lebensversicherung

Leider sind die Versicherungsgesellschaften nicht dazu verpflichtet die Kostenstruktur offenzulegen. Immer mehr Versicherungsgesellschaften schaffen mehr Transparenz indem Sie die Kosten im Vertrag angeben. Bei alten Verträge bleibt es jedoch häufig ungewiss.

Die Angabe der sogenannte Total Expense Ratio (TER) für den Vergleich von Lebensversicherungen ist insofern auch nicht hilfreich, da die Berechnung nicht ausreichend definiert ist. So können die Überschüsse und Fondsgebühren einberechnet werden oder auch nicht. Durch unterschiedliche Berechnungen der Versicherungsgesellschaften ist die TER einzelner Tarife nicht vergleichbar. Dennoch kann die TER als grober Indikator genutzt werden.

Fazit

Die Zusammensetzung der Kosten ist komplex und wird oft nicht offengelegt. Es gibt diverse Kostenpositionen. Vermeiden Sie unnötige Kosten wie den Unterjährigkeitszuschlag. Die Angaben der Versicherungsgesellschaften sind nur schwer miteinander vergleichbar.

Unser Angebot

Mit einer versicherungsmathematischen Analyse können wir auch nicht angegebene Kosten herausfinden. So können wir für Sie Ihren alten Vertrag auf die tatsächlichen Gesamtkosten und Rentabilität prüfen. Gerne empfehlen wir Ihnen auch einen kostengünstigen Vertrag und beraten Sie zu den nicht zu vernachlässigenden Vertragsbedingungen.

Sie erfahren in diesem Artikel wie Sie Ihre Allianz Lebensversicherung kündigen können. Häufig ist jedoch bei Allianz Lebensversicherungen auch ein Widerspruch möglich. Dieser ist meist günstiger als eine Kündigung und kann auch noch nach einer Kündigung ausgesprochen werden.

Vor- und Nachteile einer vorzeitigen Kündigung

Allgemeine Vorteile

  • Sie müssen keine Beiträge mehr zahlen. Dies können Sie aber auch mit einer Beitragsfreistellung erreichen.
  • Sie erhalten den Rückkaufswert und damit Liquidität.
  • Die Anlage mit garantierter Verzinsung im Anlagestock der Allianz ist für die wenigsten Sparer geeignet. Es handelt sich um eine Anlage mit niedrigem Risiko und daher auch mit relativ niedriger Rendite. Sie können Ihr Geld mit mehr Risiko gewinnbringender anlegen.
  • Weist Ihr Vertrag Verluste auf, können die Verluste steuerlich besser geltend gemacht werden.

Allgemeine Nachteile

  • Der Rückkaufswert ist in der Regel niedriger als das Vertragsguthaben.
  • Es erfolgt keine Schlussbeteiligung an den Überschüssen.
  • Es wird teilweise ein Abschlag zum Schutz der anderen Versicherten vorgenommen.
  • Die Gewinne müssen voll versteuert werden. Gewinne sind die positive Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und der Auszahlung.
  • Bei Verkauf oder Widerspruch erhalten Sie meist eine höhere Auszahlung.

Vorteile der Allianz Lebensversicherung

Die Verzinsung der Allianz Lebensversicherung ist im Vergleich zu anderen Versicherungen eine der höchsten.

2017 2016 2015 2014 2013 2012
2,80 % 3,10 % 3,40 % 3,60 % 3,60 % 4,00 %

Nachteile der Allianz Lebensversicherung

  • Bei fondsgebundenen Tarifen der Allianz Lebensversicherung sind die meisten Fonds mit hohen Verwaltungsgebühren belastet.
  • Die Tarife der Allianz Lebensversicherung sind mit hohen Kosten belastet.
  • Die Tarife sind unflexibel. Insbesondere alte Verträge können nicht an veränderte Lebensumstände angepasst werden.

Wann können Sie Ihre Allianz Lebensversicherung kündigen?

Die Kündigungsbedingungen unterscheiden sich von Tarif zu Tarif. Im Allgemeinen können Sie die Verträge mindestens einmal im Jahr zur Hauptfälligkeit des Beitrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

Die Regeln für neue Verträge

In den aktuellen Allianz Lebensversicherungen sind folgende Bedingungen vereinbart:

Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn zu folgenden Zeitpunkten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) kündigen:

  • Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum Ende einer Versicherungsperiode;
  • beitragsfreie Versicherungen zum Ende des laufenden Monats

Ihren Vertrag können Sie auch online über das Formular der Allianz kündigen.

Rürup kündigen und wechseln

Eine Besonderheit stellen Rürup-Verträge dar. Hier ist eine vorzeitige Auszahlung nicht vorgesehen. Es gibt allerdings die Möglichkeit den Vertrag zu wechseln. Die Allianz Lebensversicherungen weigert sich fast immer die Kündigung zu akzeptieren und beruft sich auf unwirksame Versicherungsbedingungen. Lesen Sie dazu auch den Artikel Raus aus der Rürup-Rente.

Besteuerung bei Kündigung

Die Besteuerung Ihrer Allianz Lebensversicherung hängt wie bei allen Lebensversicherungen vom Vertragsbeginn ab. Der Erlös aus Vertragen bis 2004 ist steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahr lang lief und 5 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Außerdem mussten 60 % der Beitragssumme als Todesfallleistung vereinbart worden sein.

Bei Verträgen ab 2005 werden die Gewinne mit der Kapitalertragssteuer versteuert. Gewinne sind die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und der Auszahlung. Die Gewinne werden nur zur Hälfte versteuert, wenn der Vertrag 12 Jahre lang lief und die Auszahlung nicht vor dem 60. bzw. 62 Lebensjahr erfolgt.

Nicht vorschnell kündigen!

Es ist äußerst wichtig Ihre Allianz Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht vorschnell zu kündigen. Eine Kündigung sollte erst nach sorgfältiger Überlegung in Betracht gezogen werden. Wenn Sie Ihre Allianz Lebensversicherung kündigen, entfallen Anteile an den Schlussüberschüssen und Sie verlieren möglicherweise Steuervorteile.

Prüfen Sie daher, ob eventuell Widerspruch möglich ist und ziehen Sie auch eine Beitragsfreistellung oder den Verkauf in Erwägung. Wenn Sie falsch beraten wurden, können Sie auch gegen den Versicherungsvermittler vorgehen. In den meisten fällen lässt sich so mehr aus Ihrem Vertrag holen.

Beitragsfreistellung

Vergessen Sie nicht, dass Sie Ihre Versicherung auch beitragsfrei stellen können, wenn Sie sich die Beiträge wegen finanzieller Engpässe nicht mehr leisten können. Allerdings ist es oftmals nicht möglich den Vertrag zu reaktivieren. Die Lebensversicherung wird dann mit dem bereits eingezahlten Guthaben fortgeführt.

Lebensversicherung verkaufen

Wie bereits erwähnt fallen bei einer Kündigung die Schlussüberschüsse unter den Tisch. Es kann daher sinnvoll sein, vor der Kündigung auch ein Angebot für den Verkauf einzuholen. So bekommen Sie häufig etwas mehr als bei der Kündigung. Dies ist insbesondere sinnvoll bei Verträgen mit einem Guthaben von ca. 10.000 – 25.000 €.

Widerspruch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Die Allianz Lebensversicherung hat Ihre Kunden bei Verträgen zwischen 1994 und 2007 nicht richtig über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht aufgeklärt. Für diese Lebensversicherungen besteht noch heute ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch kann auch noch möglich sein, nachdem Sie Ihre Allianz Lebensversicherung kündigen oder gekündigt haben. Lesen Sie dazu auch den Artikel Lebensversicherung widerrufen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

Falschberatung

Wurden Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung falsch beraten? Dann können Sie mitunter auch noch heute Schadenersatz von dem Versicherungsvermittler fordern. Seit 2002 muss bei jeder Versicherungsberatung ein Beratungsprotokoll erstellt werden. Infolgedessen kann die Beratung auch noch nach langer Zeit anhand des Protokolls nachvollzogen werden. Steht in dem Beratungsprotokoll nicht viel zu der Beratung, muss der Vermittler substantiiert darlegen, dass er Sie richtig beraten hat.

Viele Versicherungsgesellschaften haben zwischen 1994 und 2007 nicht richtig über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht aufgeklärt. Der BGH hat entschieden, dass Sie noch heute Ihre Lebensversicherung widerrufen können. Der Widerspruch führt zur Rückabwicklung des Vertrags. Sie erhalten Ihre gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge zurück. Im Ergebnis ist dies meist deutlich mehr als bei einer Kündigung. Der Widerruf ist auch noch nach einer Kündigung möglich.

Lebensversicherung widerrufen ist meist günstiger als Kündigung

Unsere Erfahrung zeigt, dass mit einem Widerspruch meist eine deutliche höhere Auszahlung erzielt werden kann als mit einer Kündigung. Sie erhalten meist 25 – 60 % mehr zurück.

Lebensversicherung widerrufen – diese Verträge sind betroffen

Sie können Ihre Lebensversicherung widerrufen, wenn Sie nicht richtig belehrt wurden. Betroffen sind hauptsächlich Verträge zwischen 29.07.1994 und dem 31.12.2007. Hiervon sind unserer Überprüfung nach ca. 80 % dieser Verträge betroffen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält 60 % der Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft. Aber auch danach wurden Versicherungsnehmer vereinzelt nicht richtig belehrt. Die Allianz schätzt, dass bis zu 108 Millionen Versicherungsverträge von dem BGH-Urteil betroffen sind.

Lebensversicherung sowie Rentenversicherung

Es ist grundsätzlich bei allen Lebensversicherungen eine Widerrufsbelehrung erforderlich. Hierzu gehören auch Rentenversicherungen. Sie sind eine besondere Form der Lebensversicherung.

Klassisch sowie fondsgebunden

Es macht keinen Unterschied, ob die Lebensversicherung klassisch verzinst wird oder fondsgebunden ist. Für beide Vertragsarten gelten die selben Regeln.

Rürup, Riester, Direktversicherung sowie privat

Auch die steuerliche Förderung spielt hinsichtlich des Widerrufsrechts keine Rolle. Es ist unwichtig, ob Sie eine Rürup-Rente, Riester-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung haben. Anders als bei einer privaten Lebensversicherung umfasst die Rückabwicklung auch die steuerliche Förderung. Allerdings hängen die unterscheiden steuerlichen Folgen von diversen Faktoren ab. Sie haben in der Regel keinen Steuerabzug, wenn Sie den Vertrag rückabwickeln und mit dem Guthaben zu einem anderen Anbieter wechseln.

Riester-Fondssparpläne und Rürup-Fondssparpläne sind nicht betroffen, da diese keine Lebensversicherung sind.

Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen

Teilweise sind Leistung bei Berufsunfähigkeit oder für den Todesfall vereinbart. Der Teil des Beitrags, der für diese Risiken berechnet wurde kann meist nicht einfach zurückverlangt werden.

Laufend sowie gekündigt

Versicherungsnehmer können sowohl einen laufenden als einen beitragsfrei gestellten oder gekündigten Vertrag widerrufen. Der Vertrag kann also auch noch rückabgewickelt werden, wenn er bereits beendet wurde.

BGH bestätigt ewiges Widerspruchsrecht

Der Bundegerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass vielen Versicherungsnehmern ihr Widerspruchsrecht noch heute zusteht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Es ist nicht wie gesetzlich vorgesehen erloschen.
(Urteil vom BGH, 07.05.2014 – IV ZR 76/11, Urteil vom BGH, 29.07.2015 – IV ZR 384/14, Urteil vom BGH, 29.07.2015 – IV ZR 448/14)

Hiervon sind Verträge zwischen 29.07.1994 und dem 31.12.2007 betroffen. Ein Vertrag wurde auch dann gültig, wenn die Unterlagen dem Kunden erst nach seinem Antrag zur Verfügung gestellt wurden. Der Kunde hatte dann 14 Widerspruchsrecht. Seit 08.12.2004 sind es bei Lebensversicherungen sogar 30 Tage Widerspruchsrecht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Auch bei einer Fehlerhaften Belehrung erlosch das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie gem. § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F.. Diese Jahresfrist hat der BGH verworfen. Demnach kann der Versicherungsnehmer seinen Vertrag weiterhin widerrufen, wenn er nicht richtig belehrt worden ist.

Die häufigsten Fehler

In den meisten Fällen wurde dem Kunden zwar eine Widerspruchsbelehrung zugeschickt, jedoch war diese fehlerhaft. Hier erfahren Sie, was die häufigsten Fehler sind. Bei Verträgen mit sind die Chancen recht hoch.

Nicht hervorgehoben

Die Widerspruchsbelehrung ist nicht deutlich hervorgehoben. Sie muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht in den Versicherungsbedingungen untergehen. (BGH, 24.02.2016 – IV ZR 512/14)

First nicht korrekt

Häufig ist wird in der Belehrung nicht darauf hingewiesen, dass das Absenden des Widerspruch ausreichend ist um die 30 tägige (bzw. bei Verträgen vor 08.12.2004 die 14 tägige) Frist zu wahren. Die Erklärung muss nicht innerhalb der Frist bei der Versicherungsgesellschaft ankommen.

Schriftform nicht erforderlich

Bei Verträgen ab dem Jahr 2002 ist der Widerspruch in Textform ausreichend. Die Schriftform ist nicht erforderlich. Demnach ist auch ein Widerspruch per E-Mail ausreichend. Darauf musste ebenfalls hingewiesen werden. (BGH, 14.10.2015 – IV ZR 211/14)

Höhe der Rückzahlung

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen, erhalten Sie die gezahlten Beiträge zurück. Darüberhinaus erhalten Sie Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich noch dem, was die Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet hat. Es muss also individuell berechnet werden. Gerade bei alten Verträgen machen die Zinsen einen Großteil der Rückzahlung aus.

Es kann leider leider nicht einfach der Zinssatz gem. § 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Die Gewinne des Versicherers müssen nachgewiesen werden. (BGH, 11.11.2015 – IV ZR 513/14)

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte auf die Geschäftsberichte der relevanten Jahre ab und rechnete mit dem durchschnittlichen Zinssatz von 4,02 Prozent. (OLG Stuttgart, 23.10.2014 – 7 U 54/14)

Das darf nicht abgezogen werden

  • Abschlusskosten
  • Verwaltungskosten
  • Rantenzahlung

Diese Kosten werden abgezogen

  • Rückkaufswert
  • Risikokosten
  • Steuern
  • Fondsverluste
  • Ausgezahlte Beträge

Fazit

In den meisten Fällen können Sie noch heute Ihre Lebensversicherung widerrufen werden. Die Begründung ist vielschichtig und die Berechnung der Höhe der Rückzahlung ist kompliziert.

Unser Angebot

Gerne geben wir Ihnen kostenfrei und unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihren Chancen und der Höhe der Rückzahlung. Wir erstellen ein versicherungsmathematisches Gutachten und übernehmen die Rückabwicklung mit dem Versicherer. Lassen Sie Ihren Vertrag jetzt prüfen!

Was ist eigentlich eine Rentenversicherung? Man kann sie grobe in zwei Phasen aufteilen. Sie beginnt mit der Ansparphase und endet mit der Leistungsphase. In der Ansparphase zahlt der Versicherungsnehmer Beiträge ein. Anschließend erhält der Versicherungsnehmer in der Leistungsphase eine monatliche Rente.

Ansparphase

Die meisten privaten Rentenversicherungenn ähneln in der Ansparphase einem Sparvertrag. Demnach zahlt der Versicherungsnehmer einmalig oder regelmäßig Beiträge ein um Kapital für den Ruhestand anzusparen.

Anlagemöglichkeiten innerhalb der Rentenversicherung

Das Kapital wird bei einer klassischen Rentenversicherung von der Versicherungsgesellschaft angelegt und verzinst. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird das Vertragsguthaben in Fonds investiert und hängt von deren Wertentwicklung ab. Bei klassischen Rentenversicherungen sind sie von der Anlagestrategie der Versicherungsgesellschaft abhängig, wohingegen Sie bei fondsgebundenen Rentenversicherung die Anlagestrategie stets ändern können und an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Meist wissen viele Leute nicht, dass sie die Anlagestrategie der Versicherungsgesellschaft meist besser und günstiger mit Fonds nachbilden können. Vielmehr schränkt eine klassische Rentenversicherung die Möglichkeiten der Kapitalanlage unnötig ein.

Steuervorteile und Verfügbarkeit

Je nach Vertrag und steuerlicher Begünstigung kann während der Leistungsphase vollständig oder gar nicht über das angesparte Kapital verfügt werden.

Insbesondere steuerliche Förderungen wie bei der Rürup-Rente, Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Demnach soll der Vertrag vornehmlich der Altersvorsorge dienen. Daher ist die vorzeitige Verwendung eingeschränkt. Es kann nicht beliebig über das Kapital verfügt werden.

Allerdings gibt es einen entscheidenden steuerlichen Vorteil, der keinen Nachteil mit sich bringt. Die laufenden Erträge werden während der Ansparphase nicht versteuert. Erst bei der Auszahlung werden Steuern fällig. Besonders beim Sparen über einen längeren Zeitraum führt diese Steuerstundung durch den Zinseszinseffekt zu deutlich höheren Erträgen als bei einem Fondssparplan im Depot.

Leistungsphase

Jede Versicherung sichert ein Risiko ab. Genauso deckt eine Rentenversicherung das Risiko der Langlebigkeit ab. Grundsätzlich hat man bei der Altersvorsorge die Möglichkeit zwischen der Entnahme aus liquidem Kapital oder einer Rentenversicherung zu wählen.

Kapitalentnahme

Bei der Entnahme aus Kapital ist der Lebensunterhalt so lange gesichert bis das Kapital aufgebraucht ist. Dabei stehen die Ersparnisse jederzeit zur Verfügung. Lebt man länger als erwartet fehlt plötzlich das Geld und die Kinder müssen gegebenenfalls für den Unterhalt einstehen. Allerdings steht bei einem frühzeitigen Tod das nicht verbrauchte Guthaben den Erben zur Verfügung.

Lebenslange Rente

Einige Menschen leben länger und einige Menschen leben kürzer. Die Rentenversicherung deckt das Risiko der Langlebigkeit ab, indem eine lebenslange Rente gezahlt wird. Dazu wird das zum Rentenbeginn verfügbare Kapital auf die durchschnittliche Lebenserwartung aufgeteilt.

Vereinfachtes Beispiel

  • Kapital
  • Rentenbeginn
  • Lebenserwartung
  • durchschnittliche Rentenzeit
  • jährliche Rente
  • 100.000 €
  • 60 Jahre
  • 85 Jahre
  • 25 Jahre
  • 4.000 €

Es wird häufig behauptet, dass Rentenversicherungen sich nicht lohnen, weil die Versicherungsgesellschaften mit einer viel zu hohen Lebenserwartungen rechnen. Versicherungsgesellschaften müssen vorsichtig kalkulieren und gehen daher von einer hohen Lebenserwartung aus. Ist die Lebenserwartung später tatsächlich niedriger als erwartet, wird den Versicherungsnehmern die Differenz zu mindestens 90 % gutgeschrieben. Hierzu gibt es die jährliche Überschussbeteiligung.

Fazit

Zuallererst ist eine Rentenversicherung vor Rentenbeginn als Sparplan zu sehen. Das Risiko überdurchschnittlich lange zu leben kann mit einer Rentenversicherung abgesichert werden. Bei einem frühzeitigen Tod lohnt sich eine Rentenversicherung eher weniger. Letztendlich ist meistens eine Mischung auch lebenslanger Rente und Kapitalentnahme sinnvoll.

Unser Angebot

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Falschberatung vom Finanzberater bzw. vom Versicherungsmakler kommt leider viel zu häufig vor. Meist werden Kunden bei der Beratung Steuervorteile wie bei der Basisrentenversicherung (auch Rürup-Rente genannt) versprochen. Die Nachteile werden jedoch verschwiegen.

Steuervorteile sind an Nachteile geknüpft

Steuervorteile gibt es nicht einfach so. Die steuerliche Förderung der Rürup-Rente ist an bestimmt Bedingungen gebunden. Die Rürup-Rente soll wie die gesetzliche Rentenversicherung einer Rente im Ruhestand dienen. Eine andere Verwendung wird ausgeschlossen, indem es untersagt ist einen Rürup-Vertrag zu beleihen, zu vererben, zu verkaufen oder auszuzahlen. Auch eine einmalige Abfindung zu Rentenbeginn ist nicht möglich. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er an die eingezahlten Beiträge eigentlich nicht mehr rankommt. Die Rente darf frühstens im Alter von 62 Jahren gezahlt werden. Bis Ende 2011 waren auch Verträge mit einem Rentenbeginn ab 60 Jahren möglich.

Urteil wegen Falschberatung

Dennoch gibt es einige Möglichkeiten, wie Sie den Vertrag rückabwickeln oder das Guthaben zumindest an einen besseren oder günstigeren Tarif übertragen können. Unter anderem gibt es die Möglichkeit wegen einer Falschberatung den Vertrag verlustfrei rückabzuwickeln. Im Urteil vom OLG Saarbrücken, 26.02.2014 – AZ. 5 U 64/13 wurde zur Haftung eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (Rürup-Rente) folgendes entschieden:

Macht ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (fehlende jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals) geltend, muss der Versicherungsmakler substantiiert darlegen, welche Informationen er bei Vertragsanbahnung erteilt hat. Erfüllt darüber hinaus die Beratungsdokumentation keine Hinweise zu einer Aufklärung über diese Nachteile, ist davon auszugehen, dass es an einer solchen Beratung gefehlt hat.

Widerruf oder Wechsel als Alternative

Ohne eine Falschberatung können zumindest wechseln oder widerrufen. Mit einem Wechsel können Sie möglicherweise Kosten sparen und mehr aus Ihrem Vertrag herausholen. Viele Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden können noch heute widerrufen werden. In diesem Fall erhalten Sie Ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.

Fazit

Hat einer Versicherungsmakler Sie nicht über alle Nachteile aufgeklärt und falsch beraten, muss er Ihnen den daraus entstanden Schaden ersetzen. Sie können den Vertrag zwar nicht kündigen, aber auf diesem Weg erhalten Sie die bereits gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Dies ist oft mehr als bei einem Widerruf oder einem Vertragswechsel.

Unser Beratungsangebot

Gerne können Sie sich hier an einen unserer Berater wenden, der Sie hierbei unterstützt. Wir geben Ihnen kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihren Optionen.

Oberlandesgericht Saarbrücken
Urt. v. 26.02.2014, Az.: 5 U 64/13
Haftung eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages; Darlegung- und Beweislast bei Fehlen von Hinweisen auf die Beratung in der Dokumentation

Amtlicher Leitsatz:

Macht ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (fehlende jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals) geltend, muss der Versicherungsmakler substantiiert darlegen, welche Informationen er bei Vertragsanbahnung erteilt hat. Erfüllt darüber hinaus die Beratungsdokumentation keine Hinweise zu einer Aufklärung über diese Nachteile, ist davon auszugehen, dass es an einer solchen Beratung gefehlt hat.

In dem Rechtsstreit

des W. T.

Kläger und Berufungskläger

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

den U. Versicherungsmakler e.K. R. V.

Beklagter und Berufungsbeklagter

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Beratungsfehlers

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2014

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.07.2013 – Az: 14 O 65/13 – dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 15.047,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 sowie 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten, an diesen mögliche spätere Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen Basisrentenversicherung bei der C. Life Assurance Europe Limited – Nr. XXXXXXXM – bis zu einem Betrag in Höhe von 15.047,57 EUR auszukehren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.047,57 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw. unterbliebener Beratung.
Der Kläger ist selbständig und betreibt ein Unternehmen für Stuck- und Verputzarbeiten. Der Beklagte ist Versicherungsmakler und betreute den Kläger in der Vergangenheit in sämtlichen Versicherungsangelegenheiten.
Der Beklagte empfahl dem Kläger im Jahr 2008 den Abschluss eines Basisrentenvertrages (sog. Rürup-Rente) mit der C. Life Assurance Europe Limited. Der Beklagte füllte ein Beratungsprotokoll vom 09.04.2008 (Bl. 25 d.A.) aus. Der Kläger unterschrieb am 28.05.2008 einen Versicherungsantrag (Bl. 22 d.A.). Außerdem unterzeichnete der Kläger am 02.06.2008 eine Bestätigung, nach der er die Versicherungsbedingungen und weitere Vertragsunterlagen erhalten habe (Bl. 23 d.A.). In der Folgezeit kam ein Vertrag „Generation basic“ – Nr. XXXXXXXM – unter Einbeziehung der entsprechenden Versicherungsbedingungen (Bl. 53 d.A.) zustande.
Von Juni 2008 bis Oktober 2011 zahlte der Kläger insgesamt 35.363,11 EUR an die C. Life Assurance Europe Limited. Seit November 2011 ist die Rentenversicherung beitragsfrei gestellt. Nach Auskunft der C. Life Assurance Europe Limited vom 30.10.2012 (Bl. 26 d.A.) betrug das Gesamtguthaben zu diesem Zeitpunkt 20.315,54 EUR.
Steuerliche Vorteile aus der Rentenversicherung hat der Kläger in Höhe von 1.381,52 EUR im Jahr 2008 und in Höhe von 1.996,44 EUR im Jahr 2009 erzielt (Bl. 122 d.A.).
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm auf seine Erklärung hin, dass er jederzeit an das angelegte Geld herankommen müsse, wenn dies nötig sei, versichert, dass dies kein Problem sei. Die eingezahlten Beträge seien jederzeit verfügbar und auszahlbar. Außerdem habe ihm der Beklagte gesagt, dass eine Kapitaloption bestünde und die Rente übertragbar sei. Für ihn sei auch wichtig gewesen, dass seine Ehefrau abgesichert sei. Auch dies habe der Beklagte ihm versichert. Die Bestätigung vom 02.06.2008 habe er im Vertrauen auf den Beklagten blind unterschrieben, ohne die entsprechenden Unterlagen tatsächlich erhalten zu haben. Im Jahr 2011 habe er erfahren, dass die Rente weder übertragbar noch kapitalisierbar sei und vor Rentenbeginn kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Hätte der Beklagte ihm dies gesagt, hätte er den Vertrag nicht geschlossen, weil es ihm entscheidend darauf angekommen sei, jederzeit an sein Geld zu kommen. Das Beratungsprotokoll habe er erst im Jahr 2012 erhalten.
Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei es hauptsächlich darum gegangen, Steuern zu sparen und eine staatliche Förderung zu erhalten. Er habe dem Kläger ausdrücklich gesagt, dass es nach erfolgter Kündigung keinen Rückkaufswert gebe. Die davon zu unterscheidende „Kapitaloption zur Übertragung“, die dem Versicherungsnehmer das Recht gewähre, das zum Rentenbeginn vorhandene Guthaben auf einen anderen Versicherer zu übertragen, habe er dem Kläger ebenfalls erläutert. Bereits am 15.04.2008 habe er mit einer E-Mail (Bl. 52 d.A.) dem Kläger sämtliche Vertragsbestimmungen übersandt.
Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 15.047,57 EUR (35.363,11 EUR – 20.315,54 EUR) verlangt, weil er diesen Vertrag bei richtiger Beratung nicht geschlossen hätte.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Parteien mündlich angehört (Bl. 115 d.A.).
Der Kläger hat erklärt, der Beklagte habe ihm gesagt, er habe bei der Versicherung alle Möglichkeiten, er könne das Kapital wählen oder die Versicherung weiterlaufen lassen, so dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er frühestens mit 60 Jahren an sein Geld kommen könne. Ihm sei es vor allem darum gegangen, flexibel zu bleiben. Eine Versicherung ohne das Recht, jederzeit auch an sein Kapital zu kommen, hätte er nicht abgeschlossen. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass 15.000,00 EUR Makler- und Abschlusskosten entstehen würden.
Der Beklagte hat erklärt, er sei sich ziemlich sicher, dass es bei den Gesprächen der Parteien nicht darum gegangen sei, ob der Kläger jederzeit die Möglichkeit habe, an sein Kapital zu kommen. Auf Frage, ob der Beklagte dem Kläger gesagt habe, dass er bis zum 60.Lebensjahr nicht an das Kapital komme hat der Beklagte geantwortet: „Ich muss jetzt kurz überlegen. Es ging damals immer um diese steuerlichen Vorteile. Dass zu keinem Zeitpunkt ein Rückkaufswert zur Verfügung stand, ist mit Sicherheit während des Gesprächs in 100.000 Sätzen gesagt worden.“
Durch Urteil vom 25.07.2013 – 14 O 65/13 – (Bl. 159 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, weil der Kläger selbst bei einer – unterstellten – Pflichtverletzung nicht so gestellt werden könne, dass er den Vertrag behält und gleichzeitig die Abschlusskosten als Schadensersatz erhält. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 65/13 – vom 25.07.2013 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.047,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 und 899,40 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 63 S. 1 VVG n.F wegen unvollständiger und falscher Beratung.

(1.)

Die §§ 59ff VVG n.F. finden gemäß Art. 1 EGVVG i.V.m Art. 12 VVG-Reformgesetz Anwendung, weil sowohl die Vermittlungsphase als auch der Vertragsschluss des vermittelten Versicherungsverhältnisses nach dem 01.01.2008 liegen. Damit bleibt es für die Anwendung der §§ 58ff VVG bei der allgemeinen Geltung der Neuregelung zum 01.01.2008.

(2.)

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand unstreitig ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH, Urt. v. 16.07.2009 – III ZR 21/09 – VersR 2009, 1495; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 269/06 – NJW-RR 2007, 1503; BGH, Urt. v. 22.05.1985 – IVa ZR 190/83 – BGHZ 94, 356). Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG hat er dies zu dokumentieren.
Daraus folgt, dass der Beratungsaufwand im Wesentlichen von dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen Versicherungsproduktes abhängt (Dörner in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.Aufl., § 61 Rdn. 18; Schwintowski in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 61 Rdn. 36). Die Beratung und die Begründung muss versicherungsnehmer- und marktbezogen sein (Reiff in: MünchKomm(VVG), § 61 Rdn. 20 und 24).
Derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann grundsätzlich der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 320/04 – VersR 2006, 979 zur Anlageberatung; Dörner in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.Aufl., § 63 Rdn. 12; Reiff in: MünchKomm(VVG), § 63 Rdn. 47).
Eine substantiierte Darlegung des Beklagten, wie der Kläger im Einzelnen richtig beraten und aufgeklärt worden ist, fehlt bereits. Auf die Beweislastverteilung kommt es deshalb nicht an.
Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dem Kläger sei es hauptsächlich darum gegangen, Steuern zu sparen und eine staatliche Förderung zu erhalten. Er habe dem Kläger ausdrücklich gesagt, dass es nach erfolgter Kündigung keinen Rückkaufswert gebe. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Saarbrücken hat der Beklagte diesen schriftlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten jedoch eingeschränkt und lediglich erklärt, er sei sich ziemlich sicher, dass es bei den Gesprächen der Parteien nicht darum gegangen sei, ob der Kläger jederzeit die Möglichkeit habe, an sein Kapital zu kommen. Auf Frage, ob der Beklagte dem Kläger gesagt habe, dass er bis zum 60.Lebensjahr nicht an das Kapital komme hat der Beklagte geantwortet: „Ich muss jetzt kurz überlegen. Es ging damals immer um diese steuerlichen Vorteile. Dass zu keinem Zeitpunkt ein Rückkaufswert zur Verfügung stand, ist mit Sicherheit während des Gesprächs in 100.000 Sätzen gesagt worden“.
Nach diesem – widersprüchlichen (der bestehende Zugriff auf das Kapital sei kein Gesprächsthema, der fehlende Zugriff auf den Rückkaufswert sei indessen von erheblichem Gewicht gewesen) – Vortrag fehlt es bereits an einer ausreichenden Beratung des Klägers bei Abschluss des privaten Rentenversicherungsvertrages. Der Beklagte hätte den Kläger eindeutig auf den entscheidenden Unterschied zwischen den sog. Rürup-Rentenmodellen und den sonstigen flexiblen Rentenmodellen der Privatversicherer hinweisen müssen. Es genügte nicht, dem Kläger die steuerlichen Vorteile einer Rürup-Rente zu verdeutlichen und auf die von der C. Life Assurance Europe Limited angebotene – wie immer dargestellte – „Kapitaloption zur Übertragung“ hinzuweisen, die dem Versicherungsnehmer das Recht gewährt, das zum Rentenbeginn vorhandene Guthaben auf einen anderen Versicherer zu übertragen. Vielmehr hätte der Beklagte dem Kläger unmissverständlich die zwingenden Nachteile dieser steuerlich geförderten Rentenversicherung vor Augen führen müssen. Die steuerliche Förderung war nur um den Preis zu erreichen, dass der Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt ein Kapitalwahlrecht hat und über das von ihm „angesparte“ Kapital nicht verfügen kann. Außerdem war deutlich darauf hinzuweisen, dass nach einem Tod des Versicherungsnehmers lediglich der Ehegatte und Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, entsprechend § 10 Abs. 1 Ziff. 2b EStG eine Hinterbliebenenrente erhalten können (§ 4 Nr. 5b der Versicherungsbedingungen – Bl. 59 d.A.). Das ist hinsichtlich der Risikoeinschätzung ein zentraler Punkt der Rentenabsicherung. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass er bei seiner zusätzlichen Vorsorge im Wege einer kapitalfinanzierten Altersversorgung ohne deutlichen Hinweis keinerlei frei vererbbaren Rückkaufswert anspart. Über diese entscheidende Frage muss deutlich aufgeklärt werden. Erst wenn einem Versicherungsnehmer diese Unterschiede klar vor Augen geführt sind und der Makler den Bedarf des Versicherungsnehmers erfragt hat, kann der Versicherungsnehmer nach Beratung entscheiden, ob ihm die Steuervorteile so wichtig sind, dass er auf das Recht verzichten will, jederzeit nach Kündigung der Rentenversicherung über das bedingungsgemäß angesparte Kapital zu verfügen (siehe auch allgemein zur Aufklärungspflicht hinsichtlich verschiedener Rentenmodelle OLG Stuttgart, VersR 2007, 1069 [OLG Stuttgart 21.08.2006 – 10 U 154/06]).
Dagegen genügt es nicht, ohne konkrete Bedarfsermittlung diesen entscheidenden Nachteil der Rürup-Rentenmodelle, dass kein Rückkaufswert zur Verfügung steht, „während des Gesprächs in 100.000 Sätzen“ zu erwähnen. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der von der C. Life Assurance Europe Limited angebotenen „Kapitaloption zur Übertragung“ ohne ausreichende Darstellung der eben dargelegten Unterschiede zwischen den verschiedenen Rentenmodellen sogar geeignet erscheint, den Umstand, dass das vorhandene Kapital gerade nicht zurückverlangt werden kann, zu verdecken. Der Begriff „Kapitaloption“ kann als „Kapitalwahlrecht“ verstanden werden, welches nicht besteht.
Daran ändert die Überlassung von Versicherungsbedingungen und Produktinformationen des Versicherers nichts. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.06.2008 – III ZR 159/07 – MDR 2008, 913) betrifft einen anderen Fall, nämlich die Prospekthaftung, bei der die Verantwortlichkeit an die Richtigkeit der Prospektangaben anknüpft. Demgegenüber schuldet der Versicherungsmakler einem Interessenten viel weitergehender die Auswertung der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen und genügt der oben dargestellten Beratungspflicht nicht dadurch, dass er dem Interessenten eine Vielzahl von Unterlagen zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellt (siehe dazu auch OLG München, VersR 2012, 1292).
Das gilt umso mehr, als die Versicherungsbedingungen unter § 4 Nr. 5b gar nicht von einer „Kapitaloption“, sondern von einer „Marktoption“ sprechen und damit geeignet sind, die ohnehin zur Irreführung geeignete Produktgestaltung weiter zu verunklaren.

(3.)

Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, dass die mündlichen Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung des vom Beklagten vorgelegten Beratungsprotokolls dazu führen, dass dem Beklagten zumindest nicht der erforderliche Beweis gelungen wäre, dass er entsprechend dem oben Gesagten beraten hat, obwohl dies im Beratungsprotokoll nicht vermerkt ist.
Die Beweislast war sogar zum Nachteil des Beklagten umgekehrt, weil das von diesem vorgelegte Beratungsprotokoll vom 09.04.2008 entgegen § 61 Abs. 1 S. 2 VVG keine Dokumentation über die eben dargelegte erforderliche Beratung enthält.
Kann der Versicherungsvermittler eine Dokumentation nach § 61 Abs. 1 VVG nicht vorlegen, ist dem Versicherungsnehmer eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2.Aufl., § 18a Rdn. 47; Reiff in: MünchKomm(VVG), § 63 Rdn. 49; Schwintowski in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 63 Rdn. 24; Dörner in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.Aufl., § 63 Rdn. 12; BGH, Beschl. v. 01.07.2010 – IX ZR 118/09 – und BGH, Urt. v. 16.07.2009 – III ZR 21/09 – VersR 2009, 1495allgemein zur Beweislast bei Verletzung einer Dokumentationspflicht; Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/1935 S. 26 linke Spalte oben). Andernfalls würde die Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG ihren Zweck einer Beweissicherung nicht erfüllen können.
Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung nicht ausweist. Dann muss der Makler nachweisen, dass er entgegen der schriftlichen Dokumentation trotzdem mündlich beraten hat, wie er behauptet (Senat, Urt. v. 27.01.2010 – 5 U 337/09 – VersR 2010, 1181 [OLG Saarbrücken 27.01.2010 – 5 U 337/09-82]).

(4.)

Somit ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch die Verletzung der Beratungspflichten entstanden ist. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde, also so, wie er stünde, wenn der Beklagte ihn ordnungsgemäß beraten, den Rat begründet, alles dokumentiert und die Dokumentation übermittelt hätte. Hätte der Versicherungsnehmer dann den zustande gekommenen Versicherungsvertrag nicht geschlossen, ist er so zu stellen wie er ohne diesen Vertragsschluss stände. Da eine Naturalrestitution für den Versicherungsmakler ausscheidet, hat er eine Geldentschädigung zu leisten, muss also jedenfalls in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer die aufgewendeten Prämien ersetzen (Reiff in: MünchKomm(VVG), § 63 Rdn. 16 und 17; allgemein: BGH, Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03 – NJW-RR 2005, 611).
Für den Schaden und die Kausalität der Pflichtverletzung ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweisbelastet. Allerdings kommt ihm die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der zu Beratende auch bei richtiger Aufklärung das vorgeschlagene Produkt erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (allgemein: BGH, Urt. v. 12.05.2009 – XI ZR 586/07 – VersR 2009, 1370). Diese Kausalitätsvermutung gilt nicht lediglich dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Denn das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – XI ZR 51/11).
Danach ist zugunsten des Klägers zu vermuten, dass er den Rentenversicherungsvertrag bei der C. Life Assurance Europe Limited nicht abgeschlossen hätte, wenn der Beklagte ihn entsprechend auf die oben dargelegten Vorteile und Nachteile der jeweiligen Rentenversicherungsmodelle hingewiesen hätte. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Angesichts der unstreitigen Erfahrung des selbständigen Klägers kurz vor der streitgegenständlichen Beratung, angespartes Kapital in Anspruch nehmen zu müssen, wäre es auch nahezu unverständlich gewesen, wenn der Kläger sehenden Auges erhebliches Kapital für mehr als zwanzig Jahre seinem Zugriff hätte entziehen wollen.
Aus diesen Gründen ist der Kläger so zu stellen, als hätte er die Rentenversicherung nicht abgeschlossen. Seine Geldentschädigung umfasst deshalb jedenfalls die aufgewandten Prämien der Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 35.363,11 EUR, abzüglich der unstreitigen Steuervorteile in Höhe von 1.381,52 EUR und 1.996,44 EUR, die im Wege des Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sind, folglich 31.985,15 EUR und damit mehr als der Kläger geltend macht.
Wegen der Bedingungen der Rentenversicherung besteht für ihn auch keine Möglichkeit, diese Prämienzahlung – wenigstens teilweise – zurückzuerhalten. Der Kläger konnte seinen Rentenversicherungsvertrag bei der C. Life Assurance Europe Limited lediglich beitragsfrei stellen.
Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, dass der Kläger aus der Rentenversicherung möglicherweise später nach Erreichen des Renteneintrittsalters Rentenzahlungen erhält. Darauf ist der Kläger zwar im Wege des Vorteilsausgleichs grundsätzlich zu verweisen. Wenn Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Geschädigte den Vorteil aber lediglich Zug um Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben bzw. vorhandene Ansprüche abtreten (BGH, Urt. v. 12.05.1958 – II ZR 103/57 – BGHZ 27, 248; Senat, Urt. v. 04.05.2011 – 5 U 502/10 – VersR 2011, 1441). Weil die Rentenansprüche nach § 4 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen (Bl. 59 d.A.) nicht übertragbar sind, kann der Kläger seine Ansprüche nicht an den Beklagten abtreten. Als „weniger“ dazu muss er sich aber Zug um Zug verpflichten, mögliche spätere Rentenzahlungen an den Beklagten auszukehren. Ohne diese Einschränkung der Verurteilung des Beklagten nach § 255 BGB analog stände der Kläger besser da als ohne Pflichtverletzung.
Darauf hat der Senat den Kläger im Termin hingewiesen mit der Folge, dass der Kläger seinen Antrag insoweit um seine Zug-um-Zug-Verpflichtung eingeschränkt hat.

(5.)

Nicht entgegen gehalten werden kann dem Kläger, dass dieser bei ordnungsgemäßer Beratung einen privaten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hätte, der die jederzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals nach einer Kündigung zugelassen hätte. Entgegen der Argumentation des Beklagten steht es nicht fest, dass der Kläger auch in diesem Fall mit Abschluss-/Vermittlungskosten in Höhe von fast 15.000,00 EUR belastet worden wäre, denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass es keine privaten Rentenversicherungen gibt, die nicht sogar die Rückzahlung der vollständigen Prämien nach einer Kündigung garantieren (wie im Internet beworben). In diesem Fall könnte der Kläger nach einer Kündigung die Rückzahlung von 35.363,11 EUR verlangen.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte dem Kläger dieser alternative Vertragsschluss mit – unterstellten – Abschlusskosten in derselben Höhe wie bei der C. Life trotzdem nicht entgegengehalten werden, weil der Kläger dann diese Abschlusskosten zwar hätte aufwenden müssen, aber im Gegenzug dafür eine Rentenversicherung mit einem Inhalt abgeschlossen hätte, wie er es nach ordnungsgemäßer Beratung gewollt hätte. Diesen Vorteil hat der Kläger nicht, wenn er im Wege der Naturalrestitution lediglich vom Beklagten Geldersatz erhält. Dieses Geld muss der Kläger dann in einen neuen Rentenversicherungsvertrag, der seinen Bedürfnissen entspricht, anlegen, so dass unvermeidliche Abschlusskosten für den Kläger erneut entstehen werden. Bei seiner Entschädigung können diese Abschlusskosten deshalb nicht abgezogen werden.

(6.)

Das Verschulden des Beklagten wird nach § 63 S. 1 VVG vermutet. Exkulpiert hat sich der Beklagte nicht.

(7.)

Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02 – VersR 2004, 740). Für einen Versicherungsmakler gilt dies ebenfalls (Schwintowski in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 63 Rdn. 19; Dörner in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.Aufl., § 63 Rdn. 15). Der Einwand, der Versicherungsinteressent habe sich anhand der übergebenen Versicherungsunterlagen selbst informieren und erkennen können, dass seine Vorstellungen von dem ausgewählten Versicherungsprodukt unzutreffend gewesen seien, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Interessent darf vielmehr auf die mündlichen Angaben des Versicherungsmaklers vertrauen und muss diese nicht nachprüfen (OLG München, VersR 2012, 1292). Einer früher in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht (OLG Oldenburg, VersR 1998, 220) ist deshalb nicht zu folgen.

(8.)

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 195BGB, wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – VersR 2011, 395).
Nach diesen Maßgaben kann der Umstand, dass der Interessent die ihm überlassenen Unterlagen nicht durchgelesen hat, für sich allein noch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Auch wenn die überlassenen Produktinformationen und Versicherungsbedingungen in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Interessenten über das ihm empfohlene Versicherungsprodukt haben, beruht die unterlassene Kontrolle des Maklers durch Lektüre der überlassenen Unterlagen gerade auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Versicherungsmakler. Dieses Verhalten kann deshalb für sich allein genommen nicht als schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“ bezeichnet werden (BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – VersR 2011, 395 zur Kapitalanlage). In der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kann dem Kläger deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er die umfangreichen Versicherungsbedingungen nicht durchgelesen und die Nachteile, die das Rürup-Modell aufweist, nicht selbst ermittelt hat.

(9.)

Zinsanspruch und Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers beruhen auf den §§ 286288 BGB.

(10.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 9192 Abs. 2 ZPO. Die Einschränkung der Verurteilung des Beklagten durch Anordnung der Auskehrpflicht des Klägers bedeutet kein wesentliches Unterliegen, weil erhebliche Rentenzahlungen angesichts der frühzeitigen Beitragsfreiheit nicht zu erwarten sind und der Kläger ohnehin nur eine Teilklage erhoben hat, deren vollständige Abweisung der Beklagte verfolgt hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711713 ZPO.
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.