Falschberatung vom Finanzberater bzw. vom Versicherungsmakler kommt leider viel zu häufig vor. Meist werden Kunden bei der Beratung Steuervorteile wie bei der Basisrentenversicherung (auch Rürup-Rente genannt) versprochen. Die Nachteile werden jedoch verschwiegen.

Steuervorteile sind an Nachteile geknüpft

Steuervorteile gibt es nicht einfach so. Die steuerliche Förderung der Rürup-Rente ist an bestimmt Bedingungen gebunden. Die Rürup-Rente soll wie die gesetzliche Rentenversicherung einer Rente im Ruhestand dienen. Eine andere Verwendung wird ausgeschlossen, indem es untersagt ist einen Rürup-Vertrag zu beleihen, zu vererben, zu verkaufen oder auszuzahlen. Auch eine einmalige Abfindung zu Rentenbeginn ist nicht möglich. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er an die eingezahlten Beiträge eigentlich nicht mehr rankommt. Die Rente darf frühstens im Alter von 62 Jahren gezahlt werden. Bis Ende 2011 waren auch Verträge mit einem Rentenbeginn ab 60 Jahren möglich.

Urteil wegen Falschberatung

Dennoch gibt es einige Möglichkeiten, wie Sie den Vertrag rückabwickeln oder das Guthaben zumindest an einen besseren oder günstigeren Tarif übertragen können. Unter anderem gibt es die Möglichkeit wegen einer Falschberatung den Vertrag verlustfrei rückabzuwickeln. Im Urteil vom OLG Saarbrücken, 26.02.2014 – AZ. 5 U 64/13 wurde zur Haftung eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (Rürup-Rente) folgendes entschieden:

Macht ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (fehlende jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals) geltend, muss der Versicherungsmakler substantiiert darlegen, welche Informationen er bei Vertragsanbahnung erteilt hat. Erfüllt darüber hinaus die Beratungsdokumentation keine Hinweise zu einer Aufklärung über diese Nachteile, ist davon auszugehen, dass es an einer solchen Beratung gefehlt hat.

Widerruf oder Wechsel als Alternative

Ohne eine Falschberatung können zumindest wechseln oder widerrufen. Mit einem Wechsel können Sie möglicherweise Kosten sparen und mehr aus Ihrem Vertrag herausholen. Viele Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden können noch heute widerrufen werden. In diesem Fall erhalten Sie Ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.

Fazit

Hat einer Versicherungsmakler Sie nicht über alle Nachteile aufgeklärt und falsch beraten, muss er Ihnen den daraus entstanden Schaden ersetzen. Sie können den Vertrag zwar nicht kündigen, aber auf diesem Weg erhalten Sie die bereits gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Dies ist oft mehr als bei einem Widerruf oder einem Vertragswechsel.

Unser Beratungsangebot

Gerne können Sie sich hier an einen unserer Berater wenden, der Sie hierbei unterstützt. Wir geben Ihnen kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihren Optionen.

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Versicherungsberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Wann ist Versicherungsberatung steuerlich absetzbar?

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
  • private Lebensversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Honorare in der Steuererklärung angeben

 

Wir empfehlen die Verwaltungsanweisungen aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen beizulegen.