Beratungshonorare können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Beratung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Beratung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Honorarberatung bzw. Versicherungsberatung, Rentenberatung, Finanzierungsberatung oder Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor. Das BMF-Schreiben ist nicht mehr verbindlich, kann aber dennoch als Orientierung dienen.

Demnach sind Aufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen. Dabei dürfen die Aufwendungen nicht der Kapitalbildung dienen. Regelmäßig ist die Beratung also nicht absetzbar, wenn sie sich auf eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht oder mit Kündigungsrecht bezieht.

Einzelne Beratungsleistungen sind demnach als absetzbar oder nicht absetzbar unterschiedlich einzuordnen. Es hängt immer vom Thema der Beratung ab, ob die Beratung absetzbar ist.

Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.

Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Anlageberatung absetzen

Anlagen mit Abgeltungsteuer

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.

Versicherungsmantel

Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.

Betriebsvermögen

Wird Geld innerhalb einer Firma angelegt, dann werden die Gewinne nicht pauschal mit 25% Abgeltungsteuer besteuert sondern mit dem normalen Steuersatz. In diesem Fall können dann Beratungshonorare und andere Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Allerdings ist in den meisten Fällen eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ungünstig. Die Steuerlast ist als Privatperson meist günstiger. Dies hängt aber vom Einzelfall ab und sollte genau durchgerechnet werden.

Versicherungsberatung absetzen

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Beratung zur Altersvorsorge

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Beratung zum Einkommensausfall

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Das BMF-Schreiben vom 16.10.1997

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beratungs-, Prozeß- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen

BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1997 — lV B 5 — S 2255 — 286/97 ll —

Es ist gefragt worden, ob Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, an Versicherungsberater gezahlte Honorare und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten abzuziehen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:

Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt stets voraus, daß die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen; es muß ausgeschlossen sein, daß sie der Vermögensbildung dienen.

Unter dieser Voraussetzung sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher erwachsen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der die Einkünfte aus den betreffenden Leistungen gehören, und zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen.

Die Voraussetzung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften ist bei Aufwendungen im Zusammenhang, mit Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht — deren Ausübung der späteren Erzielung von Einkünften entgegenstehen würde — nicht gegeben. Bei privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich ein Risiko absichern, wie auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, ist stets vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen, weil eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist.

Der Abzug ist ggf. in voller Höhe möglich. Dies gilt auch, wenn die Rentenleistungen nur teilweise zur Einkommensteuer herangezogen werden (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991, BStBI 1991 ll S. 898,899, und vom — 21 .- Juli 1981, BS’IBI 1982 ll S. 41, 43). Stehen die Aufwendungen jedoch außer mit Rentenansprüchen auch mit anderen Ansprüchen (z. B. auf Leistungen aus einer Krankenversicherung) im Zusammenhang, so dienen sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). In solchen Fällen können die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.

(Quelle: Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 126)

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In diesem zweiteiligem Beitrag zeigt Gerd Kommer mithilfe historischer Daten anschaulich auf, welche Rendite und welches Riskio bei einer Anlage in Gold zu erwarten sind.

Gold als Investment – Fakten und Fantasie – Teil 1: Wie hoch war die historische Goldrendite wirklich?

Gold als Investment – Fakten und Fantasie – Teil 2: Faktencheck – Was ist dran an gängigen Ideen zu Gold?

Seit 2005 gelten für neue Verträge die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes. Seit 2012 gilt als frühstes Rentenbeginnalter das 62. Lebensjahr.

Steuervorteil in der Ansparphase

Die Gewinne werden nicht sofort mit der Abgeltungssteuer versteuert. Sie verzögern die Besteuerung und können von der Wiederanlage der Gewinne profitieren.

Soweit Ihre Kapitaleinkünfte Ihren Steuerfreibetrag in Höhe von 800 € bzw. 1600 € bei Eheleuten nicht vollständig ausnutzen ist der Abschluss einer Kapitallebensversicherung steuerlich nachteilhaft. Dies sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn andernfalls die Bedingungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllt werden können.

Besteuerung bei Verrentung

Ertragsanteilbesteuerung

Renten aus ungeförderten privaten Rentenversicherungen unterliegen der vorteilhaften Etragsanteilbesteuerung gem. § 22 EStG.

Der Etragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Renteneintritt. Der Ertragsanteil ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen Ertrag, sondern aus einer gesetzlichen Tabelle. Bei Rentenbeginn mit 60 Jahren liegt der Ertragsanteil beispielsweise bei 22 %, bei 65 Jahren bei 18 %.

Je später der Rentenbeginn, desto geringer der Etragsanteil. Der so ermittelte Ertragsanteil der Rente ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in %
0 bis 1 59
2 bis 3 58
4 bis 5 57
6 bis 8 56
9 bis 10 55
11 bis 12 54
13 bis 14 53
15 bis 16 52
17 bis 18 51
19 bis 20 50
21 bis 22 49
23 bis 24 48
25 bis 26 47
27 46
28 bis 29 45
30 bis 31 44
32 43
33 bis 34 42
35 41
36 bis 37 40
38 39
39 bis 40 38
41 37
42 36
43 bis 44 35
45 34
46 bis 47 33
48 32
49 31
50 30
51 bis 52 29
53 28
54 27
55 bis 56 26
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
71 14
72 bis 73 13
74 12
75 11
76 bis 77 10
78 bis 79  9
80  8
81 bis 82  7
83 bis 84  6
85 bis 87  5
88 bis 91  4
92 bis 93  3
94 bis 96  2
ab 97  1

Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.

Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Anlagen mit Abgeltungssteuer

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.

Anleger mit geringem Einkommen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz versteuern zu lassen. Für eine ledige Person ohne Kinder können folgende Aussagen getroffen werden, andernfalls erhöhen sich die Beträge.

Soweit Sie andere Einkünfte als aus Kapitalvermögen haben, die in etwa 15.000 € übersteigen, ist die Anwendung des Einkommensteuertarif in der Regel nicht sinnvoll. Soweit Sie ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, kann die Anwendung des Einkommenssteuertarif bis zu einem Einkommen von ca. 50.000 € günstiger sein. Das Finanzamt führt auf formlosen Antrag eine Günstigerprüfung durch.

Wird nicht die Kapitalertragssteuer angewendet, sondern der Einkommenssteuertarif, können alle Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehört dann auch das Honorar für die Anlageberatung.

Sparerpauschbetrag

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Sparerpauschbetrag von 801 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Versicherungsmantel

Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Versicherungsberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Wann ist Versicherungsberatung steuerlich absetzbar?

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
  • private Lebensversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Honorare in der Steuererklärung angeben

 

Wir empfehlen die Verwaltungsanweisungen aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen beizulegen.

 

Beachten Sie, dass der Höchstbeitrag zum Versorgungswerk den steuerlich absetzbaren Betrag übersteigt. Wenn Sie zu viel einzahlen, können die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Satzungsänderung

Seit dem 02.10.2014 gilt die neue Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. In § 32 Abs. 1 S. 3 der Satzung wurde die Beitragshöchstgrenze von 130 % auf 200 % des höchsten Beitrages in der allgemeinen Rentenversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze (West) im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI erhöht. Im Jahr 2014 konnten somit bis zu 26.989,20 € und im Jahr 2015 können bis zu 27152,40 € eingezahlt werden.

Die Änderung ermöglicht es den Mitgliedern die Altersvorsorge flexibler ausbauen zu können. Insbesondere Ehegatten profitieren von der neuen Möglichkeit mehr freiwillige Beiträge einzahlen zu können. Allerdings sollten ledige unbedingt beachten, dass sie nicht zu viel einzahlen und die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Wie sind die Beiträge zum Versorgungswerk absetzbar?

Beiträge zu Versorgungswerk sind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

Diese Vorsorgeaufwendungen sind gem. § 10 Abs. 3 im Kalenderjahr 2013 zu 76 Prozent zu berücksichtigen. Der Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. Damit sind im Jahr 2014 78 % und im Jahr 2015 80 % absetzbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

2014 betrug der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung 21.725 € bzw. 43450 €. Für das 2015 sind höchstens 22.172 € bzw. 44.344 € zu berücksichtigen. Sie sollten daher auf keinen Fall mehr als 22.172 € an das Versorgungswerk zahlen, da Sie sonst erhebliche steuerliche Nachteile durch eine Doppelbesteuerung erleiden. Bei Eheleuten sollten Sie zusammen nicht mehr als 44.344 € an das Versorgungwerk, die gesetzliche Rentenversicherung und eine Rürup-Rente zahlen. Beiträge über den Höchstbeitrag von 22.172 € bzw. 44.344 hinaus können Sie nicht absetzen, werden aber auch in der Rentenphase besteuert.

Im Jahr 2015 können Sie also zwar 27152,40 € einzahlen, möglichweise können Sie jedoch nur 80 % von 22.172 € absetzen. Passen Sie also auf, dass Sie nicht zu viel zahlen.

Grundsätzlich sollte auch überprüft werden, wie steuerlich sinnvoll Beiträge zum Versorgungswerk überhaupt sind. Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hierzu kann Sie ein kompetenter Finanzplaner oder Steuerberater beraten.