Versicherungsberatung ist steuerlich absetzbar
Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.
Versicherungsberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.
Wann ist Versicherungsberatung steuerlich absetzbar?
Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.
Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Rürup-Rente, Basisrente
- berufsständisches Versorgungswerk
- Beamtenversorgung
Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
- Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht
Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht
Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- private Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
- private Lebensversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- Risiko-Lebensversicherung
- Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung mit Unfallrente
- Dread-Desease-Versicherung
Werbungskostenpauschale
Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.
Honorare in der Steuererklärung angeben
Wir empfehlen die Verwaltungsanweisungen aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen beizulegen.
Dürfen die Kosten einer Honorarberatung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten abgesetzt werden?
Den einleitenden Satz finde ich etwas irreführend:
„Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu: …“
Dadurch, dass eine BU-Versicherung ja nur ein Risiko absichert, trifft die eingangs genannte Bedingung, „die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen“ nur im Falle einer späteren Berufsunfähigkeit zu. Ansonsten entstehen hierdurch ja keine Einnahmen.
Ist die Versicherungsberatung dennoch absetzbar?
Mein Finanzamt war bisher anderer Meinung und hat diese Werbungskosten gestrichen.
Im Voraus vielen Dank für die Antwort!
Viele Grüße
Tobias
Hallo Tobias,
meiner Erfahrung nach ja, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Bei mir hat das Finanzamt den Posten zur BU-Versicherungsberatung zwar auch zweimal gestrichen, aber dann habe ich Einspruch eingelegt und den Finanzbeamten auf das BMF-Schreiben IVB – S 2255 – 356/97 hingewiesen und es zusammen mit dem Einspruch zum Finanzamt geschickt. Dann musste das Finanzamt die Streichung rückgängig machen. Das genannte Schreiben findest du im Internet.
Richtig heißt das Schreiben natürlich IV B 5 – S 2255 – 356/97