Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte besteht aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, der Personen- und Sachschadenhatfpflichtversicherung und weiteren Bausteinen wie z. B. zum Datenschutz.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschäden verstehen sich als echte Vermögensschäden, also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.

Schadenbilder

Typische Pflichtverletzungen

Typische Schäden sind Pflichtverstöße gegen Anwaltspflicht wie die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, die Beratungs- und Belehrungspflicht, die Pflicht zur Wahl des sichersten Weges und die Rechtsprüfungspflicht. Hierzu zählen unter anderem das Übersehen einer Vorschrift, Fristversäumnis, Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung, aber auch die ungenügende Risikoaufklärung Ihres Mandanten.

Mithaftung

Bei Sozietäten und Partnerschaften haften die Sozien und Partner gesamtschuldnerisch, soweit sie mit dem Fall befasst waren. Die Sozien und Partner haften ggf. auch unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- und Austritts der Gesellschaft. Besonders problematisch ist die Haftung in gemischten Kanzleien mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, denn auch hier kann der Sozius oder Partner über die Grenzen seines Berufs hinaus für seine Sozien und Partner haften. (§ 8 PartGG) Auch Schein-Sozien und Schein-Partner haften gesamtschuldnerisch.

Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-) Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.
(OLG Hamm vom 28. September 2010, 28 U 238/09, 1-28 U 238/09, NGZ 2011, 137)

Dritthaftung

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Dritten für die Verletzung von Schutzpflichten kommt ebenso in Betracht.

Versicherungsschutz

Anwaltsfremde Tätigkeiten

Neben den anwaltstypischen Tätigkeiten sollten Sie auch den Versicherungsschutz für folgende Tätigkeiten prüfen:

  • Insolvenzverwalter
  • Gläubigerausschussmitglied
  • Sachwalter oder Treuhänder gem. InsO
  • Nachlasspfleger
  • Nachlassverwalter
  • Testamentsvollstrecker
  • Gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler
  • Vormund
  • Betreuer
  • Pfleger
  • Vorsorgebevollmächtigter
  • Schiedsrichter
  • Schiedsgutachter
  • Schlichter
  • Mediator
  • Anerkannte Gütestelle gem. § 794 ZPO
  • Praxisabwickler gem. § 55 BRAO
  • Zustellungsbevollmächtigter gem. § 30 BRAO
  • Notarvertreter
  • Gutachter
  • Autor
  • Referent
  • Herausgeber von Publikationen

Wissentliche Pflichtverletzung

Für eine wissentliche Pflichtverletzung muss die versicherte Person Kenntnis von der Pflicht haben und ihr muss bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt. Der Versicherungsschutz kann hierfür ausgeschlossen oder begrenzt werden und gilt daher besonders zu beachten.

Ausländisches Recht

Sofern Sie sich mit ausländischem Recht befassen, sollten Sie darauf achten, dass dies versichert ist und die Versicherungsleistung oft in den Versicherungsbedingungen eingeschränkt wird.

Für die Höhe der Versicherungssumme sollten Sie beachten, dass bei einem Prozess im Ausland erheblich höhere Prozesskosten auf Sie zukommen können als es im Inland der Fall wäre.

Für die Versicherung von ausländischen Kanzleiniederlassungen ist eine Versicherung im jeweiligen Land meist sinnvoller.

Veruntreuung

Die Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien kann ausgeschlossen werden und sollte insbesondere bei treuhänderischen Tätigkeiten abgedeckt sein.

Rückwärtsversicherung

Die Rückwärtsversicherung deckt Verstöße ab, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags begangen wurden. Versicherbar sind Verstöße nur sofern sie dem Versicherungsnehmer nicht bekannt sind.

Die Rückwärtsversicherung kann interessant für Sie sein, wenn der Versicherungsschutz der neuen Versicherung umfassender sein soll als der bisherige.

Nachhaftung

Unter Nachhaftung versteht man den Versicherungsschutz nach Beendigung des Vertrags. Dies ist sinnvoll, da Anspruch wegen Verstößen, die während des Versicherungsschutzes begangen wurden, auch erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden können.

Die Nachhaftung ist für unbegrenzte Dauer oder für eine begrenzte Zeitspanne möglich.

Partnerschaft und Sozietät

Der Versicherungsschutz sollte Ansprüche gegen die Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät und gegen die einzelnen Partner und Sozien persönlich abdecken.

Versicherungssumme

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme gem. § 51 Abs. 4 BRAO beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Berücksichtigung der Inflation

Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte für den Versicherungsfall der Verzugsschaden berücksichtigt werden. Wenn man mit einem Verzugszinssatz von 5 % p. a. rechnet, so erhöht sich der Schaden nach ca. 8 Jahren um 50 %.

Begrenzung Ihrer Haftung

Es besteht die Möglichkeit Ihre Haftung mit dem Anwaltsvertrag auf die Versicherungssumme Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu begrenzen. Dies ist in jedem Fall ratsam. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses in den AGB sollte ausführlich geprüft werden. Weiterhin kann auf die Möglichkeit einer Versicherung für das Einzelmandat hingewiesen werden.

Einzelmandat

Es kann auch für einzelne Mandate mit einem hohen Streitwert eine Versicherung für Deckung dieses Mandats abgeschlossen werden. Ein solches Einzelrisiko zu versichern macht Sinn, wenn der Streitwert die Versicherungssumme der allgemeinen Haftpflichtversicherung übersteigt und Sie oder Ihr Mandat Wert auf eine Absicherung legen. Die Kosten trägt in der Regel der Mandant. Als grobe Orientierung kann man für den Beitrag für ein Jahr Versicherungsschutz 1 % der Versicherungssumme ansetzen.

Höhe der Prämie

Vermögensschadenhaftpflicht

Die Höhe der Prämie kann von folgenden Variablen abhängen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes
  • Anzahl der Rechtsanwälte
  • Anzahl der angestellten Rechtsanwälte
  • Anzahl der Sozien oder Partner
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Rechtsgebiete
  • Umsatzhöhe

Soweit Vorschäden bestehen beeinflussen diese weniger die Höhe der Prämie als die Annahmebereitschaft des Versicherers.

Selbstbehalt

Eine Eigenbeteiligung am Versicherungsfall senkt die Prämie und ist gem. § 51 Abs. 5 BRAO bis maximal 1 % der Mindestversicherungssumme möglich, also 0 – 2.500 €.

Vermögensschadenhaftpflicht für Einzelrisiken

Die Höhe der Versicherungssumme bei Einzelmandaten wird individuell verhandelt. Als grobe Orientierungshilfe kann man mit einem Promille der Versicherungssumme kalkulieren. Abhängig vom Mandat kann man mit einem Zu- oder Abschlag von 50 % rechnen.

Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung

Die Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung deckt im Gegensatz zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur unechte Vermögensschäden ab. Also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.

 

Die STELTER Finanzberatung GmbH hat seit dem 01.08.2014 als erster Berliner eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater und setzt damit ein klares Zeichen für konsequente Honorarberatung.

Seit dem 01.08.2014 wird zwischen Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 h GewO unterschieden. Honorar-Finanzanlagenberater ist es verboten Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Provisionen fallen nicht an oder werden direkt an den Kunden abgegeben. Verbraucher erhalten durch die Bezeichnung mehr Sicherheit, dass tatsächlich keine Provisionen von Dritten an den Berater fließen. Leider kann sich dennoch weiterhin jeder Honorarberater nennen.

 

Die betriebliche Altersvorsorge ist zweifelsfrei für viele Menschen eine gute Form der Altersvorsorge. Durch die nachgelagerte Besteuerung kann der Arbeitnehmer Steuern sparen und so besser für den Ruhestand vorsorgen. Der Sparer soll von niedrigeren Einkommenssteuersätzen in der Rentenphase profitieren. Die Beiträge sind in voller Höhe steuerfrei und werden erst in der Rentenphase voll versteuert. Regelmäßig ist auch die steuerliche Begünstigung besser als bei der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Basisvorsorge der 1. Schicht, da die Beiträge voll abgesetzt werden können.

Keine Ersparnis der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge bei der Entgeltumwandlung – im Gegenteil

Dennoch sind die gesetzlichen Regelungen trügerisch. Die betriebliche Altersversorgung wird von Versicherungsvermittlern stets mit einer sozialversicherungsrechtlichen Förderung angepriesen. Diese kommt jedoch in den allermeisten Fällen gar nicht zum tragen, da die Abgaben ebenso wie bei der Steuer nachgelagert werden. Auf die spätere Rente müssen Beiträge gezahlt werden.

Bei einem gleichbleibenden Beitragssatz und gleichbleibender BBG wäre diese Regelung weder vor- noch nachteilhaft. Außer für den unwahrscheinlichen Fall, dass in der Rentenphase die BBG überschritten wird, ergibt sich ein Vorteil.

Nun ist es so, dass die Kosten aus dem Gesundheitswesen seit Jahren stark steigen und davon ausgegangen wird, dass sich dies so fortsetzen wird. Damit die Krankenkassen diese Kosten tragen können, gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten. Es werden Leistungen gekürzt, der Beitragssatz wird erhöht oder die BBG wird erhöht. Wird also der Beitragssatz oder der Höchstbeitrag erhöht, so hat das zur Folge, dass mehr Beitrag bezahlt werden muss.

Bei einer Steigerung des Beitragssatzes oder der BBG ergibt sich ein Nachteil, da dann später von der Rente höhere Beiträge bezahlt werden müssen, als sie vorher vom Lohn hätten gezahlt werden müssen. Der selbe Effekt wie bei der Steuerersparnis tritt hier nicht ein, da die Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung keiner Progression unterliegen. (Ausgenommen Grenzfälle der BBG)

Ausnahmen

Eine echte Ersparnis ist der Entfall der Arbeitlosenversicherungsbeiträge auf die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Diese Ersparnis ist unseren Schätzungen nach jedoch geringer als der beschriebene Nachteil.

Privat Krankenversicherte trifft der sozialrechtliche Nachteil nicht.

Bei einem geplanten Wechsel in die private Krankenversicherung kann die Ersparnis sehr gut ausgenutzt werden. Im Falle einer Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung verhält es sich umgekehrt. Von der Betriebsrente werden dann Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

Die Ersparnis entfällt meist und endet als Gewinn bei Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen

Leider sind die Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung nicht verpflichtet einen Zuschuss in Höhe der Ersparnis der Sozialabgaben zu leisten. Tarifvertraglich ist dies jedoch glücklicherweise oft geregelt. Ist ein Arbeitnehmer allerdings schlecht oder gar nicht beraten, kann es vorkommen, dass er betriebliche Altersvorsorge betreibt ohne einen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Die Arbeitgeberersparnis muss dann der Arbeitnehmer über die nachgelagerte Abgabe aufwenden.

Durch die höheren Beiträge fallen bei Lebensversicherungen höhere Kosten an, da diese sich meist an der Beitragshöhe orientieren. Dieser Mehraufwand fällt allerdings nur indirekt auf den Sparer zurück, denn in erster Linie müssen die Krankenkassen diese Kosten tragen.

Fazit

Es bedarf hier dringend einer gesetzlichen Änderung, denn Leidtragende sind die Arbeitnehmer, welche vorbildlich fürs Alter vorsorgen.

Lassen Sie sich nicht von dem Argument der Sozialabgabenersparnis täuschen. Die Regelung kann aber auch in bestimmten Situationen vorteilhaft sein.

Die HDI Lebensversicherung darf bestimmte Klauseln aus Ihren Lebensversicherungsverträgen nicht mehr verwenden. Dies hat das LG Köln mit dem Urteil vom 29.01.2014 entschieden (Az. 26 O 317/13). Die Klauseln betreffen die Beitragsfreistellung, die Kündigung und den Stornoabzug. Die Entscheidung ist allerdings nur eine Bestätigung der Rechtsprechung des BGH. Die Versicherer hatten sich bisher geweigert die Rechtsprechung umzusetzen.

Dadurch verlieren Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht mehr so viel Geld. Eventuell steht einem auch rückwirkend ein Anspruch gegen den ehemaligen Versicherer zu, wenn man bereits gekündigt hat.

Gerne überprüfen wir Ihre Ansprüche.