Kritik an der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung
Die betriebliche Altersvorsorge ist zweifelsfrei für viele Menschen eine gute Form der Altersvorsorge. Durch die nachgelagerte Besteuerung kann der Arbeitnehmer Steuern sparen und so besser für den Ruhestand vorsorgen. Der Sparer soll von niedrigeren Einkommenssteuersätzen in der Rentenphase profitieren. Die Beiträge sind in voller Höhe steuerfrei und werden erst in der Rentenphase voll versteuert. Regelmäßig ist auch die steuerliche Begünstigung besser als bei der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Basisvorsorge der 1. Schicht, da die Beiträge voll abgesetzt werden können.
Keine Ersparnis der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge bei der Entgeltumwandlung – im Gegenteil
Dennoch sind die gesetzlichen Regelungen trügerisch. Die betriebliche Altersversorgung wird von Versicherungsvermittlern stets mit einer sozialversicherungsrechtlichen Förderung angepriesen. Diese kommt jedoch in den allermeisten Fällen gar nicht zum tragen, da die Abgaben ebenso wie bei der Steuer nachgelagert werden. Auf die spätere Rente müssen Beiträge gezahlt werden.
Bei einem gleichbleibenden Beitragssatz und gleichbleibender BBG wäre diese Regelung weder vor- noch nachteilhaft. Außer für den unwahrscheinlichen Fall, dass in der Rentenphase die BBG überschritten wird, ergibt sich ein Vorteil.
Nun ist es so, dass die Kosten aus dem Gesundheitswesen seit Jahren stark steigen und davon ausgegangen wird, dass sich dies so fortsetzen wird. Damit die Krankenkassen diese Kosten tragen können, gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten. Es werden Leistungen gekürzt, der Beitragssatz wird erhöht oder die BBG wird erhöht. Wird also der Beitragssatz oder der Höchstbeitrag erhöht, so hat das zur Folge, dass mehr Beitrag bezahlt werden muss.
Bei einer Steigerung des Beitragssatzes oder der BBG ergibt sich ein Nachteil, da dann später von der Rente höhere Beiträge bezahlt werden müssen, als sie vorher vom Lohn hätten gezahlt werden müssen. Der selbe Effekt wie bei der Steuerersparnis tritt hier nicht ein, da die Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung keiner Progression unterliegen. (Ausgenommen Grenzfälle der BBG)
Ausnahmen
Eine echte Ersparnis ist der Entfall der Arbeitlosenversicherungsbeiträge auf die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Diese Ersparnis ist unseren Schätzungen nach jedoch geringer als der beschriebene Nachteil.
Privat Krankenversicherte trifft der sozialrechtliche Nachteil nicht.
Bei einem geplanten Wechsel in die private Krankenversicherung kann die Ersparnis sehr gut ausgenutzt werden. Im Falle einer Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung verhält es sich umgekehrt. Von der Betriebsrente werden dann Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Die Ersparnis entfällt meist und endet als Gewinn bei Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen
Leider sind die Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung nicht verpflichtet einen Zuschuss in Höhe der Ersparnis der Sozialabgaben zu leisten. Tarifvertraglich ist dies jedoch glücklicherweise oft geregelt. Ist ein Arbeitnehmer allerdings schlecht oder gar nicht beraten, kann es vorkommen, dass er betriebliche Altersvorsorge betreibt ohne einen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Die Arbeitgeberersparnis muss dann der Arbeitnehmer über die nachgelagerte Abgabe aufwenden.
Durch die höheren Beiträge fallen bei Lebensversicherungen höhere Kosten an, da diese sich meist an der Beitragshöhe orientieren. Dieser Mehraufwand fällt allerdings nur indirekt auf den Sparer zurück, denn in erster Linie müssen die Krankenkassen diese Kosten tragen.
Fazit
Es bedarf hier dringend einer gesetzlichen Änderung, denn Leidtragende sind die Arbeitnehmer, welche vorbildlich fürs Alter vorsorgen.
Lassen Sie sich nicht von dem Argument der Sozialabgabenersparnis täuschen. Die Regelung kann aber auch in bestimmten Situationen vorteilhaft sein.
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