Beratungshonorare können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Beratung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Beratung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.
Honorarberatung bzw. Versicherungsberatung, Rentenberatung, Finanzierungsberatung oder Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor. Das BMF-Schreiben ist nicht mehr verbindlich, kann aber dennoch als Orientierung dienen.
Demnach sind Aufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen. Dabei dürfen die Aufwendungen nicht der Kapitalbildung dienen. Regelmäßig ist die Beratung also nicht absetzbar, wenn sie sich auf eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht oder mit Kündigungsrecht bezieht.
Einzelne Beratungsleistungen sind demnach als absetzbar oder nicht absetzbar unterschiedlich einzuordnen. Es hängt immer vom Thema der Beratung ab, ob die Beratung absetzbar ist.
Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.
Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.
Anlageberatung absetzen
Anlagen mit Abgeltungsteuer
Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.
Versicherungsmantel
Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.
Betriebsvermögen
Wird Geld innerhalb einer Firma angelegt, dann werden die Gewinne nicht pauschal mit 25% Abgeltungsteuer besteuert sondern mit dem normalen Steuersatz. In diesem Fall können dann Beratungshonorare und andere Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Allerdings ist in den meisten Fällen eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ungünstig. Die Steuerlast ist als Privatperson meist günstiger. Dies hängt aber vom Einzelfall ab und sollte genau durchgerechnet werden.
Versicherungsberatung absetzen
Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.
Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.
Beratung zur Altersvorsorge
Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Rürup-Rente, Basisrente
- berufsständisches Versorgungswerk
- Beamtenversorgung
Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
- Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht
Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht
Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- private Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
Beratung zum Einkommensausfall
Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:
- Risiko-Lebensversicherung
- Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung mit Unfallrente
- Dread-Desease-Versicherung
Werbungskostenpauschale
Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.
Das BMF-Schreiben vom 16.10.1997
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beratungs-, Prozeß- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen
BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1997 — lV B 5 — S 2255 — 286/97 ll —
Es ist gefragt worden, ob Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, an Versicherungsberater gezahlte Honorare und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten abzuziehen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt stets voraus, daß die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen; es muß ausgeschlossen sein, daß sie der Vermögensbildung dienen.
Unter dieser Voraussetzung sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher erwachsen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der die Einkünfte aus den betreffenden Leistungen gehören, und zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen.
Die Voraussetzung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften ist bei Aufwendungen im Zusammenhang, mit Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht — deren Ausübung der späteren Erzielung von Einkünften entgegenstehen würde — nicht gegeben. Bei privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich ein Risiko absichern, wie auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, ist stets vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen, weil eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist.
Der Abzug ist ggf. in voller Höhe möglich. Dies gilt auch, wenn die Rentenleistungen nur teilweise zur Einkommensteuer herangezogen werden (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991, BStBI 1991 ll S. 898,899, und vom — 21 .- Juli 1981, BS’IBI 1982 ll S. 41, 43). Stehen die Aufwendungen jedoch außer mit Rentenansprüchen auch mit anderen Ansprüchen (z. B. auf Leistungen aus einer Krankenversicherung) im Zusammenhang, so dienen sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). In solchen Fällen können die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.
(Quelle: Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 126)
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