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Zulage


Die Riester-Rente ist durch Zulagen gefördert.

Zulageberechtigung §§ 10a, 79 EStG

Bei der Zulageberechtigung wird in zwei Formen unterschieden.

Unmittelbare Zulageberechtigung § 79 S. 1 EStG

Zulagenberechtigt sind folgende Personen, wenn sie uneingeschränkt steuerpflichtig sind:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
  • Über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Bezieher von Krankengeld
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (auch bei ruhender Leistung wegen Vermögen)
  • Nicht erwerbstätige Pflegeperson
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter, Soldaten und diesen gleichgestellte Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Empfänger von Amtsbezügen

Mittelbare Zulageberechtigung § 79 S. 2 EStG

Ist ein Ehegatte zulagenberechtigt, so ist der andere Ehegatte zumindest mittelbar zulagenberechtigt. Beide Ehegatten müssen Ihren eigenen Riestervertrag abschließen. Der unmittelbar Zulageberechtigte muss seinen Mindestbeitrag entrichten, andernfalls werden die Zulagen beider Ehegatten gekürzt. Keine mittelbare Zulageberechtigung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Mindesteigenbeitrag §§ 86, 79 EStG

Der Zulagenberechtigte muss insgesamt 4 % des Vorjahreseinkommens Beitrag leisten um die volle Zulage zu erhalten. Der Beitrag setzt sich zusammen aus Eigenbeitrag und Zulagen.

Vorjahreseinkommen x 0,04 – Zulagen = Eigenbeitrag

Ist der Beitrag geringer, so werden die Zulagen anteilig gemindert.

Für den Eigenbeitrag ist ein Sockelbetrag von 60 € vorgesehen.

Ist einer der Ehegatten von sich aus  nicht zulagenberechtigt, aber durch den anderen Ehegatten, so muss dieser nur den Sockelbeitrag leisten.

Eigenzulage § 84 EStG

Die Grundzulage beträgt 154 €.

Soweit der Zulagenberechtigte zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält er einmalig 200 € Zulage.

Kinderzulage § 85 EStG

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 €. Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 300  €.

Bei Verheirateten erhält die Mutter die Zulage. Durch Antrag beider Eltern kann der Vater die Zulagen erhalten.

Steuerliche Begünstigung § 10a EStG


Zulagenberechtigte Personen können Altersvorsorgebeiträge § 82 zuzüglich der zustehenden Zulagen jährlich bis zu 2100 € als Sonderausgabe abziehen.

Jedem unmittelbar berechtigten Ehegatten steht ein Sonderausgabenabzug zu. Ist nur einer der Ehegatten unmittelbar zulagenberechtigt kann nur er die Beiträge und Zulagen beider Ehegatten abziehen.

Bitte beachten Sie die nachgelagerte Besteuerung.

Empfänger von Sozialleistungen

Empfänger von Sozialleistungen können Beiträge von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen, soweit sie dieses haben.

Arbeitslose §§ 11, 11b I 4 SGB II

Empfänger von Arbeitslosengeld können gegebenenfalls Beiträge von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen, soweit sie dieses haben.

Es bedarf einer genaueren Prüfung des vollständigen § 11b SGB II.

Auszubildende § 21 I 5 BAföG

Empfänger von BAB können Beiträge von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen.

Auszubildende können so ohne Aufwendung zusätzlich sparen.