Beiträge

Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte besteht aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, der Personen- und Sachschadenhatfpflichtversicherung und weiteren Bausteinen wie z. B. zum Datenschutz.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschäden verstehen sich als echte Vermögensschäden, also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.

Schadenbilder

Typische Pflichtverletzungen

Typische Schäden sind Pflichtverstöße gegen Anwaltspflicht wie die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, die Beratungs- und Belehrungspflicht, die Pflicht zur Wahl des sichersten Weges und die Rechtsprüfungspflicht. Hierzu zählen unter anderem das Übersehen einer Vorschrift, Fristversäumnis, Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung, aber auch die ungenügende Risikoaufklärung Ihres Mandanten.

Mithaftung

Bei Sozietäten und Partnerschaften haften die Sozien und Partner gesamtschuldnerisch, soweit sie mit dem Fall befasst waren. Die Sozien und Partner haften ggf. auch unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- und Austritts der Gesellschaft. Besonders problematisch ist die Haftung in gemischten Kanzleien mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, denn auch hier kann der Sozius oder Partner über die Grenzen seines Berufs hinaus für seine Sozien und Partner haften. (§ 8 PartGG) Auch Schein-Sozien und Schein-Partner haften gesamtschuldnerisch.

Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-) Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.
(OLG Hamm vom 28. September 2010, 28 U 238/09, 1-28 U 238/09, NGZ 2011, 137)

Dritthaftung

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Dritten für die Verletzung von Schutzpflichten kommt ebenso in Betracht.

Versicherungsschutz

Anwaltsfremde Tätigkeiten

Neben den anwaltstypischen Tätigkeiten sollten Sie auch den Versicherungsschutz für folgende Tätigkeiten prüfen:

  • Insolvenzverwalter
  • Gläubigerausschussmitglied
  • Sachwalter oder Treuhänder gem. InsO
  • Nachlasspfleger
  • Nachlassverwalter
  • Testamentsvollstrecker
  • Gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler
  • Vormund
  • Betreuer
  • Pfleger
  • Vorsorgebevollmächtigter
  • Schiedsrichter
  • Schiedsgutachter
  • Schlichter
  • Mediator
  • Anerkannte Gütestelle gem. § 794 ZPO
  • Praxisabwickler gem. § 55 BRAO
  • Zustellungsbevollmächtigter gem. § 30 BRAO
  • Notarvertreter
  • Gutachter
  • Autor
  • Referent
  • Herausgeber von Publikationen

Wissentliche Pflichtverletzung

Für eine wissentliche Pflichtverletzung muss die versicherte Person Kenntnis von der Pflicht haben und ihr muss bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt. Der Versicherungsschutz kann hierfür ausgeschlossen oder begrenzt werden und gilt daher besonders zu beachten.

Ausländisches Recht

Sofern Sie sich mit ausländischem Recht befassen, sollten Sie darauf achten, dass dies versichert ist und die Versicherungsleistung oft in den Versicherungsbedingungen eingeschränkt wird.

Für die Höhe der Versicherungssumme sollten Sie beachten, dass bei einem Prozess im Ausland erheblich höhere Prozesskosten auf Sie zukommen können als es im Inland der Fall wäre.

Für die Versicherung von ausländischen Kanzleiniederlassungen ist eine Versicherung im jeweiligen Land meist sinnvoller.

Veruntreuung

Die Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien kann ausgeschlossen werden und sollte insbesondere bei treuhänderischen Tätigkeiten abgedeckt sein.

Rückwärtsversicherung

Die Rückwärtsversicherung deckt Verstöße ab, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags begangen wurden. Versicherbar sind Verstöße nur sofern sie dem Versicherungsnehmer nicht bekannt sind.

Die Rückwärtsversicherung kann interessant für Sie sein, wenn der Versicherungsschutz der neuen Versicherung umfassender sein soll als der bisherige.

Nachhaftung

Unter Nachhaftung versteht man den Versicherungsschutz nach Beendigung des Vertrags. Dies ist sinnvoll, da Anspruch wegen Verstößen, die während des Versicherungsschutzes begangen wurden, auch erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden können.

Die Nachhaftung ist für unbegrenzte Dauer oder für eine begrenzte Zeitspanne möglich.

Partnerschaft und Sozietät

Der Versicherungsschutz sollte Ansprüche gegen die Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät und gegen die einzelnen Partner und Sozien persönlich abdecken.

Versicherungssumme

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme gem. § 51 Abs. 4 BRAO beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Berücksichtigung der Inflation

Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte für den Versicherungsfall der Verzugsschaden berücksichtigt werden. Wenn man mit einem Verzugszinssatz von 5 % p. a. rechnet, so erhöht sich der Schaden nach ca. 8 Jahren um 50 %.

Begrenzung Ihrer Haftung

Es besteht die Möglichkeit Ihre Haftung mit dem Anwaltsvertrag auf die Versicherungssumme Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu begrenzen. Dies ist in jedem Fall ratsam. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses in den AGB sollte ausführlich geprüft werden. Weiterhin kann auf die Möglichkeit einer Versicherung für das Einzelmandat hingewiesen werden.

Einzelmandat

Es kann auch für einzelne Mandate mit einem hohen Streitwert eine Versicherung für Deckung dieses Mandats abgeschlossen werden. Ein solches Einzelrisiko zu versichern macht Sinn, wenn der Streitwert die Versicherungssumme der allgemeinen Haftpflichtversicherung übersteigt und Sie oder Ihr Mandat Wert auf eine Absicherung legen. Die Kosten trägt in der Regel der Mandant. Als grobe Orientierung kann man für den Beitrag für ein Jahr Versicherungsschutz 1 % der Versicherungssumme ansetzen.

Höhe der Prämie

Vermögensschadenhaftpflicht

Die Höhe der Prämie kann von folgenden Variablen abhängen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes
  • Anzahl der Rechtsanwälte
  • Anzahl der angestellten Rechtsanwälte
  • Anzahl der Sozien oder Partner
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Rechtsgebiete
  • Umsatzhöhe

Soweit Vorschäden bestehen beeinflussen diese weniger die Höhe der Prämie als die Annahmebereitschaft des Versicherers.

Selbstbehalt

Eine Eigenbeteiligung am Versicherungsfall senkt die Prämie und ist gem. § 51 Abs. 5 BRAO bis maximal 1 % der Mindestversicherungssumme möglich, also 0 – 2.500 €.

Vermögensschadenhaftpflicht für Einzelrisiken

Die Höhe der Versicherungssumme bei Einzelmandaten wird individuell verhandelt. Als grobe Orientierungshilfe kann man mit einem Promille der Versicherungssumme kalkulieren. Abhängig vom Mandat kann man mit einem Zu- oder Abschlag von 50 % rechnen.

Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung

Die Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung deckt im Gegensatz zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur unechte Vermögensschäden ab. Also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.