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Praxistipp für eine Vollmacht und die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

Eine Vollmacht, wie eine Vorsorgevollmacht oder transmortale Generalvollmacht, soll oft den Vollmachtgeber und seine Angehörigen handlungsfähig halten, auch wenn der Vollmachtgeber selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Leider reicht für einige Rechtsgeschäfte eine Vollmacht nicht aus.

Wann muss nach dem Geldwäschegesetz identifiziert werden?

Häufig sollen die Bevollmächtigten auch Rechtsgeschäfte durchführen können bei denen eine Identifizierung nach dem GWG erforderlich. Dies ist beispielsweise beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, bei Konto- und Depoteröffnung sowie bei Abschluss von einigen Versicherungsverträgen notwendig. Ohne Identifizierung kann in der Regel kein Vertrag geschlossen werden und die Vollmacht ist nutzlos.

Beglaubigte Kopie des Ausweises beilegen!

Es sollte daher eine beglaubigte Kopie des Ausweises mit Vorder- und Rückseite beigefügt werden. Der Bevollmächtigte kann dann tatsächliche alle Rechtsgeschäfte durchführen, für die er bevollmächtigt wurde. Die Kopie sollte spätestens mit Ablauf der Gültigkeit des Originals erneuert werden.

Die Identifizierung darf im Falle der Vertretung des abwesenden Volmachtgebers durch den Bevollmachtigten gem. § 6 Abs. 2 GWG ausschließlich anhand eines Ausweises, einer beglaubigten Kopie des Ausweises oder zwei weiteren elektronischen Möglichkeiten erfolgen.

Die Vollmacht selbst reicht nicht aus

Irrtümlich ist nämlich die Annahme, dass die Identifizierung aus der Vollmachtsurkunde erfolgen kann. Auch eine notarielle Vollmacht reicht zur Identifizierung nicht aus, obwohl der Vollmachtgeber bei der Beurkundung sich in der Regel ausweist.

Grundsätzlich kann die Identifizierung durch den Notar erfolgen. Aus der Vollmacht ergibt sich meist nicht, ob der Notar tatsächlich den Vollmachtgeber nach den Anforderungen des GWG identifiziert hat. Der Notar ist dazu bei Vollmachten gem. § 2 Abs. 7 GWG nicht verpflichtet.

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