Beachten Sie, dass der Höchstbeitrag zum Versorgungswerk den steuerlich absetzbaren Betrag übersteigt. Wenn Sie zu viel einzahlen, können die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Satzungsänderung

Seit dem 02.10.2014 gilt die neue Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. In § 32 Abs. 1 S. 3 der Satzung wurde die Beitragshöchstgrenze von 130 % auf 200 % des höchsten Beitrages in der allgemeinen Rentenversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze (West) im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI erhöht. Im Jahr 2014 konnten somit bis zu 26.989,20 € und im Jahr 2015 können bis zu 27152,40 € eingezahlt werden.

Die Änderung ermöglicht es den Mitgliedern die Altersvorsorge flexibler ausbauen zu können. Insbesondere Ehegatten profitieren von der neuen Möglichkeit mehr freiwillige Beiträge einzahlen zu können. Allerdings sollten ledige unbedingt beachten, dass sie nicht zu viel einzahlen und die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Wie sind die Beiträge zum Versorgungswerk absetzbar?

Beiträge zu Versorgungswerk sind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

Diese Vorsorgeaufwendungen sind gem. § 10 Abs. 3 im Kalenderjahr 2013 zu 76 Prozent zu berücksichtigen. Der Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. Damit sind im Jahr 2014 78 % und im Jahr 2015 80 % absetzbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

2014 betrug der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung 21.725 € bzw. 43450 €. Für das 2015 sind höchstens 22.172 € bzw. 44.344 € zu berücksichtigen. Sie sollten daher auf keinen Fall mehr als 22.172 € an das Versorgungswerk zahlen, da Sie sonst erhebliche steuerliche Nachteile durch eine Doppelbesteuerung erleiden. Bei Eheleuten sollten Sie zusammen nicht mehr als 44.344 € an das Versorgungwerk, die gesetzliche Rentenversicherung und eine Rürup-Rente zahlen. Beiträge über den Höchstbeitrag von 22.172 € bzw. 44.344 hinaus können Sie nicht absetzen, werden aber auch in der Rentenphase besteuert.

Im Jahr 2015 können Sie also zwar 27152,40 € einzahlen, möglichweise können Sie jedoch nur 80 % von 22.172 € absetzen. Passen Sie also auf, dass Sie nicht zu viel zahlen.

Grundsätzlich sollte auch überprüft werden, wie steuerlich sinnvoll Beiträge zum Versorgungswerk überhaupt sind. Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hierzu kann Sie ein kompetenter Finanzplaner oder Steuerberater beraten.