Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.

Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Anlagen mit Abgeltungssteuer

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.

Anleger mit geringem Einkommen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz versteuern zu lassen. Für eine ledige Person ohne Kinder können folgende Aussagen getroffen werden, andernfalls erhöhen sich die Beträge.

Soweit Sie andere Einkünfte als aus Kapitalvermögen haben, die in etwa 15.000 € übersteigen, ist die Anwendung des Einkommensteuertarif in der Regel nicht sinnvoll. Soweit Sie ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, kann die Anwendung des Einkommenssteuertarif bis zu einem Einkommen von ca. 50.000 € günstiger sein. Das Finanzamt führt auf formlosen Antrag eine Günstigerprüfung durch.

Wird nicht die Kapitalertragssteuer angewendet, sondern der Einkommenssteuertarif, können alle Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehört dann auch das Honorar für die Anlageberatung.

Sparerpauschbetrag

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Sparerpauschbetrag von 801 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Versicherungsmantel

Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Versicherungsberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Wann ist Versicherungsberatung steuerlich absetzbar?

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
  • private Lebensversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Honorare in der Steuererklärung angeben

 

Wir empfehlen die Verwaltungsanweisungen aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen beizulegen.

 

Niemand wird reich dadurch dass er viel verdient, sondern dadurch dass er nicht alles ausgibt. Es gibt ein paar einfache Spartipps mit denen Sie bei Banken und Versicherungen viel Geld sparen können. Indem Sie beginnen Ihre Finanzen zu strukturieren, gelingt es Ihnen langfristig Vermögen aufzubauen. Die ersten Schritte dafür sind Organisation und Schuldentilgung sowie das Senken der Ausgaben und zuletzt das Erhöhen der Einnahmen. Das Wichtigste ist jedoch, sich selbst konkrete Ziele zu setzen und diese konsequent zu verfolgen.

Haushaltsbuch führen

Der Schlüssel zum Sparen ist Organisation. Um eine gut strukturierte Übersicht Ihrer Ausgaben zu erstellen, sollten Sie unbedingt ein Haushaltsbuch führen. Neben Fixkosten und großen Ausgaben sollten vor allem tägliche kleine Ausgaben notiert und nachvollzogen werden. Es ist sinnvoll die Differenz von Einnahmen und Fixkosten zu berechnen und den daraus entstehenden Betrag in persönliche Kategorien wie Lebensmittel, Haushaltsmittel, Vergnügen und Kleidung aufzuteilen. So können Sie am besten nachvollziehen, in welchen Bereichen sich sparen lässt. Ziel des Haushaltsbuches ist es nämlich sich seinen Ausgaben bewusst zu werden und mit Hilfe dessen die eigenen Finanzen anzupassen. So sollten auch Fixkosten regelmäßig überprüft werden, um eventuell einen Anbieterwechsel in Betracht zu ziehen.

Es gibt viele Möglichkeiten ein Haushaltsbuch zu führen. Das Wichtigste ist, dass Sie sich wohlfühlen und konsequent alle Einnahmen und Ausgaben eintragen. Die vermutlich aufwendigste Variante ist die Buchführung  per Hand. Es gibt heutzutage viele Apps, die Ihnen diese Arbeit erleichtern und dabei helfen, Ihre Finanzen zu strukturieren. Sie können innerhalb verschiedener Konten wiederkehrende Einträge und eigene Kategorien erstellen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie auch unterwegs jederzeit Einträge tätigen können. Dadurch behalten Sie auch bei kleinen Ausgaben mit Bargeld den Überblick. Darüber hinaus ordnen einige Girokonten Ihre Ausgaben automatisch verschiedenen Kategorien zu. Zwar ist diese Variante die unkomplizierteste, ein Nachteil ist allerdings, dass Bargeldausgaben nicht aufgelistet sind.

Schulden tilgen

Ein wichtiger Punkt beim Vermögensaufbau ist die Tilgung der Schulden. Bevor Sie anfangen zu sparen und Geld anzulegen, sollten Sie zunächst alle Ihre Schulden tilgen. Es gibt keine bessere Anlage. Denn Schulden sind meist höher verzinst als Ihr Tagesgeld und nirgendwo bekommen Sie eine risikofreie Rendite außer durch die Tilgung Ihrer Schulden. Heutzutage ist jede Anlage mit einem gewissen Risiko verbunden – selbst ein Tagesgeldkonto.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie nicht ständig Ihr Konto überziehen und umgehen Sie so die sehr hohen Überziehungszinsen. Sparen Sie sich darüber hinaus einen kleinen Puffer für unerwartete Kosten wie eine kaputte Waschmaschine an. Als Faustregel gilt hier 3 Monatseinkommen.

Erstellen Sie eine Bilanz, indem Sie Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten gegenüberstellen. So erlangen Sie eine Übersicht und entdecken Tilgungsmöglichkeiten.

Versicherungen überprüfen

Auch eine Übersicht über Ihre aktuellen Versicherungen und deren Konditionen ist nützlich. Vermeiden Sie doppelte Versicherungen und sortieren Sie unnötige Versicherungen aus. Gerade bei frisch zusammengezogenen Paare kommt es oft zu Doppelungen.

Bei einigen Versicherungen fallen Unterjährigkeitszuschläge an, dass bedeutet Sie zahlen bei Ratenzahlung einen Zuschlag. Diese Unterjährigkeitszuschläge kommen der Überziehung Ihres Girokontos gleich. Vermeiden Sie dies, indem Sie sich so organisieren, dass Sie die Versicherungsbeiträge jährlich zahlen können.

Konkrete Ziele fürs Sparen setzen

Um tatsächlich erfolgreich zu sparen, ist es wichtig sich persönliche Ziele zu setzen. Diese müssen konkret bestimmt und regelmäßig kontrolliert werden. Die Wissenschaft hat gezeigt, wenn man sich konkrete Sparziele vornimmt, klappt die Geldanlage besser. Zunächst gilt es festzulegen, wie hoch der Startbetrag ist und wie viel während des Zeitablaufs gespart werden kann.

Zwei weitere zentrale Fragen, die Sie sich bezüglich Ihres Sparziels stellen müssen, sind zum einen wie flexibel der Betrag ist und zum anderen wie flexibel der Zeitpunkt ist. Ist der zu sparende Betrag genau festgelegt und gibt es einen festen Zeitpunkt, an dem er verfügbar sein muss? Je höher die Flexibilität ist, desto mehr Risiken können Sie eingehen und desto höher ist Ihre erwartete Rendite. Wenn Sie keinerlei Flexibilität haben, nutzen Sie zum Beispiel ein Tagesgeldkonto. Es dauert ziemlich lange bis das Ziel erreicht ist, aber sie fahren das kleinstmögliche Risiko.

Je höher Ihre Flexibilität beispielsweise in Sachen Zeitpunkt ist, desto mehr Risiko können Sie eingehen. Der Betrag kann dann wesentlich früher erreicht sein, wenn die Märkte gut laufen, aber auch wesentlich später – sogar später als beispielsweise beim Tagesgeldkonto. Im Schnitt wird das Sparziel aber früher erreicht. Die zweite Dimension des Risikos ist es, zu dem Zeitpunkt auf den hingearbeitet wird mehr oder weniger des gewünschten Betrags erreicht zu haben.

Zwei weitere Beispiele, die zeigen, warum es günstiger ist passiv zu investieren:

2014 sind fast alle US-Fonds schlechter als der S&P 500

Beachten Sie, dass der Höchstbeitrag zum Versorgungswerk den steuerlich absetzbaren Betrag übersteigt. Wenn Sie zu viel einzahlen, können die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Satzungsänderung

Seit dem 02.10.2014 gilt die neue Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. In § 32 Abs. 1 S. 3 der Satzung wurde die Beitragshöchstgrenze von 130 % auf 200 % des höchsten Beitrages in der allgemeinen Rentenversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze (West) im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI erhöht. Im Jahr 2014 konnten somit bis zu 26.989,20 € und im Jahr 2015 können bis zu 27152,40 € eingezahlt werden.

Die Änderung ermöglicht es den Mitgliedern die Altersvorsorge flexibler ausbauen zu können. Insbesondere Ehegatten profitieren von der neuen Möglichkeit mehr freiwillige Beiträge einzahlen zu können. Allerdings sollten ledige unbedingt beachten, dass sie nicht zu viel einzahlen und die Beträge einer Doppelbesteuerung unterfallen.

Wie sind die Beiträge zum Versorgungswerk absetzbar?

Beiträge zu Versorgungswerk sind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

Diese Vorsorgeaufwendungen sind gem. § 10 Abs. 3 im Kalenderjahr 2013 zu 76 Prozent zu berücksichtigen. Der Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. Damit sind im Jahr 2014 78 % und im Jahr 2015 80 % absetzbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

2014 betrug der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung 21.725 € bzw. 43450 €. Für das 2015 sind höchstens 22.172 € bzw. 44.344 € zu berücksichtigen. Sie sollten daher auf keinen Fall mehr als 22.172 € an das Versorgungswerk zahlen, da Sie sonst erhebliche steuerliche Nachteile durch eine Doppelbesteuerung erleiden. Bei Eheleuten sollten Sie zusammen nicht mehr als 44.344 € an das Versorgungwerk, die gesetzliche Rentenversicherung und eine Rürup-Rente zahlen. Beiträge über den Höchstbeitrag von 22.172 € bzw. 44.344 hinaus können Sie nicht absetzen, werden aber auch in der Rentenphase besteuert.

Im Jahr 2015 können Sie also zwar 27152,40 € einzahlen, möglichweise können Sie jedoch nur 80 % von 22.172 € absetzen. Passen Sie also auf, dass Sie nicht zu viel zahlen.

Grundsätzlich sollte auch überprüft werden, wie steuerlich sinnvoll Beiträge zum Versorgungswerk überhaupt sind. Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hierzu kann Sie ein kompetenter Finanzplaner oder Steuerberater beraten.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte besteht aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, der Personen- und Sachschadenhatfpflichtversicherung und weiteren Bausteinen wie z. B. zum Datenschutz.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschäden verstehen sich als echte Vermögensschäden, also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.

Schadenbilder

Typische Pflichtverletzungen

Typische Schäden sind Pflichtverstöße gegen Anwaltspflicht wie die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, die Beratungs- und Belehrungspflicht, die Pflicht zur Wahl des sichersten Weges und die Rechtsprüfungspflicht. Hierzu zählen unter anderem das Übersehen einer Vorschrift, Fristversäumnis, Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung, aber auch die ungenügende Risikoaufklärung Ihres Mandanten.

Mithaftung

Bei Sozietäten und Partnerschaften haften die Sozien und Partner gesamtschuldnerisch, soweit sie mit dem Fall befasst waren. Die Sozien und Partner haften ggf. auch unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- und Austritts der Gesellschaft. Besonders problematisch ist die Haftung in gemischten Kanzleien mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, denn auch hier kann der Sozius oder Partner über die Grenzen seines Berufs hinaus für seine Sozien und Partner haften. (§ 8 PartGG) Auch Schein-Sozien und Schein-Partner haften gesamtschuldnerisch.

Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-) Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.
(OLG Hamm vom 28. September 2010, 28 U 238/09, 1-28 U 238/09, NGZ 2011, 137)

Dritthaftung

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Dritten für die Verletzung von Schutzpflichten kommt ebenso in Betracht.

Versicherungsschutz

Anwaltsfremde Tätigkeiten

Neben den anwaltstypischen Tätigkeiten sollten Sie auch den Versicherungsschutz für folgende Tätigkeiten prüfen:

  • Insolvenzverwalter
  • Gläubigerausschussmitglied
  • Sachwalter oder Treuhänder gem. InsO
  • Nachlasspfleger
  • Nachlassverwalter
  • Testamentsvollstrecker
  • Gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler
  • Vormund
  • Betreuer
  • Pfleger
  • Vorsorgebevollmächtigter
  • Schiedsrichter
  • Schiedsgutachter
  • Schlichter
  • Mediator
  • Anerkannte Gütestelle gem. § 794 ZPO
  • Praxisabwickler gem. § 55 BRAO
  • Zustellungsbevollmächtigter gem. § 30 BRAO
  • Notarvertreter
  • Gutachter
  • Autor
  • Referent
  • Herausgeber von Publikationen

Wissentliche Pflichtverletzung

Für eine wissentliche Pflichtverletzung muss die versicherte Person Kenntnis von der Pflicht haben und ihr muss bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt. Der Versicherungsschutz kann hierfür ausgeschlossen oder begrenzt werden und gilt daher besonders zu beachten.

Ausländisches Recht

Sofern Sie sich mit ausländischem Recht befassen, sollten Sie darauf achten, dass dies versichert ist und die Versicherungsleistung oft in den Versicherungsbedingungen eingeschränkt wird.

Für die Höhe der Versicherungssumme sollten Sie beachten, dass bei einem Prozess im Ausland erheblich höhere Prozesskosten auf Sie zukommen können als es im Inland der Fall wäre.

Für die Versicherung von ausländischen Kanzleiniederlassungen ist eine Versicherung im jeweiligen Land meist sinnvoller.

Veruntreuung

Die Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien kann ausgeschlossen werden und sollte insbesondere bei treuhänderischen Tätigkeiten abgedeckt sein.

Rückwärtsversicherung

Die Rückwärtsversicherung deckt Verstöße ab, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags begangen wurden. Versicherbar sind Verstöße nur sofern sie dem Versicherungsnehmer nicht bekannt sind.

Die Rückwärtsversicherung kann interessant für Sie sein, wenn der Versicherungsschutz der neuen Versicherung umfassender sein soll als der bisherige.

Nachhaftung

Unter Nachhaftung versteht man den Versicherungsschutz nach Beendigung des Vertrags. Dies ist sinnvoll, da Anspruch wegen Verstößen, die während des Versicherungsschutzes begangen wurden, auch erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden können.

Die Nachhaftung ist für unbegrenzte Dauer oder für eine begrenzte Zeitspanne möglich.

Partnerschaft und Sozietät

Der Versicherungsschutz sollte Ansprüche gegen die Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät und gegen die einzelnen Partner und Sozien persönlich abdecken.

Versicherungssumme

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme gem. § 51 Abs. 4 BRAO beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Berücksichtigung der Inflation

Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte für den Versicherungsfall der Verzugsschaden berücksichtigt werden. Wenn man mit einem Verzugszinssatz von 5 % p. a. rechnet, so erhöht sich der Schaden nach ca. 8 Jahren um 50 %.

Begrenzung Ihrer Haftung

Es besteht die Möglichkeit Ihre Haftung mit dem Anwaltsvertrag auf die Versicherungssumme Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu begrenzen. Dies ist in jedem Fall ratsam. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses in den AGB sollte ausführlich geprüft werden. Weiterhin kann auf die Möglichkeit einer Versicherung für das Einzelmandat hingewiesen werden.

Einzelmandat

Es kann auch für einzelne Mandate mit einem hohen Streitwert eine Versicherung für Deckung dieses Mandats abgeschlossen werden. Ein solches Einzelrisiko zu versichern macht Sinn, wenn der Streitwert die Versicherungssumme der allgemeinen Haftpflichtversicherung übersteigt und Sie oder Ihr Mandat Wert auf eine Absicherung legen. Die Kosten trägt in der Regel der Mandant. Als grobe Orientierung kann man für den Beitrag für ein Jahr Versicherungsschutz 1 % der Versicherungssumme ansetzen.

Höhe der Prämie

Vermögensschadenhaftpflicht

Die Höhe der Prämie kann von folgenden Variablen abhängen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes
  • Anzahl der Rechtsanwälte
  • Anzahl der angestellten Rechtsanwälte
  • Anzahl der Sozien oder Partner
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Rechtsgebiete
  • Umsatzhöhe

Soweit Vorschäden bestehen beeinflussen diese weniger die Höhe der Prämie als die Annahmebereitschaft des Versicherers.

Selbstbehalt

Eine Eigenbeteiligung am Versicherungsfall senkt die Prämie und ist gem. § 51 Abs. 5 BRAO bis maximal 1 % der Mindestversicherungssumme möglich, also 0 – 2.500 €.

Vermögensschadenhaftpflicht für Einzelrisiken

Die Höhe der Versicherungssumme bei Einzelmandaten wird individuell verhandelt. Als grobe Orientierungshilfe kann man mit einem Promille der Versicherungssumme kalkulieren. Abhängig vom Mandat kann man mit einem Zu- oder Abschlag von 50 % rechnen.

Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung

Die Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung deckt im Gegensatz zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur unechte Vermögensschäden ab. Also Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finanzieller Schaden zugefügt worden ist.

 

Die STELTER Finanzberatung GmbH hat seit dem 01.08.2014 als erster Berliner eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater und setzt damit ein klares Zeichen für konsequente Honorarberatung.

Seit dem 01.08.2014 wird zwischen Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 h GewO unterschieden. Honorar-Finanzanlagenberater ist es verboten Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Provisionen fallen nicht an oder werden direkt an den Kunden abgegeben. Verbraucher erhalten durch die Bezeichnung mehr Sicherheit, dass tatsächlich keine Provisionen von Dritten an den Berater fließen. Leider kann sich dennoch weiterhin jeder Honorarberater nennen.

 

Die betriebliche Altersvorsorge ist zweifelsfrei für viele Menschen eine gute Form der Altersvorsorge. Durch die nachgelagerte Besteuerung kann der Arbeitnehmer Steuern sparen und so besser für den Ruhestand vorsorgen. Der Sparer soll von niedrigeren Einkommenssteuersätzen in der Rentenphase profitieren. Die Beiträge sind in voller Höhe steuerfrei und werden erst in der Rentenphase voll versteuert. Regelmäßig ist auch die steuerliche Begünstigung besser als bei der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Basisvorsorge der 1. Schicht, da die Beiträge voll abgesetzt werden können.

Keine Ersparnis der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge bei der Entgeltumwandlung – im Gegenteil

Dennoch sind die gesetzlichen Regelungen trügerisch. Die betriebliche Altersversorgung wird von Versicherungsvermittlern stets mit einer sozialversicherungsrechtlichen Förderung angepriesen. Diese kommt jedoch in den allermeisten Fällen gar nicht zum tragen, da die Abgaben ebenso wie bei der Steuer nachgelagert werden. Auf die spätere Rente müssen Beiträge gezahlt werden.

Bei einem gleichbleibenden Beitragssatz und gleichbleibender BBG wäre diese Regelung weder vor- noch nachteilhaft. Außer für den unwahrscheinlichen Fall, dass in der Rentenphase die BBG überschritten wird, ergibt sich ein Vorteil.

Nun ist es so, dass die Kosten aus dem Gesundheitswesen seit Jahren stark steigen und davon ausgegangen wird, dass sich dies so fortsetzen wird. Damit die Krankenkassen diese Kosten tragen können, gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten. Es werden Leistungen gekürzt, der Beitragssatz wird erhöht oder die BBG wird erhöht. Wird also der Beitragssatz oder der Höchstbeitrag erhöht, so hat das zur Folge, dass mehr Beitrag bezahlt werden muss.

Bei einer Steigerung des Beitragssatzes oder der BBG ergibt sich ein Nachteil, da dann später von der Rente höhere Beiträge bezahlt werden müssen, als sie vorher vom Lohn hätten gezahlt werden müssen. Der selbe Effekt wie bei der Steuerersparnis tritt hier nicht ein, da die Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung keiner Progression unterliegen. (Ausgenommen Grenzfälle der BBG)

Ausnahmen

Eine echte Ersparnis ist der Entfall der Arbeitlosenversicherungsbeiträge auf die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Diese Ersparnis ist unseren Schätzungen nach jedoch geringer als der beschriebene Nachteil.

Privat Krankenversicherte trifft der sozialrechtliche Nachteil nicht.

Bei einem geplanten Wechsel in die private Krankenversicherung kann die Ersparnis sehr gut ausgenutzt werden. Im Falle einer Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung verhält es sich umgekehrt. Von der Betriebsrente werden dann Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

Die Ersparnis entfällt meist und endet als Gewinn bei Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen

Leider sind die Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung nicht verpflichtet einen Zuschuss in Höhe der Ersparnis der Sozialabgaben zu leisten. Tarifvertraglich ist dies jedoch glücklicherweise oft geregelt. Ist ein Arbeitnehmer allerdings schlecht oder gar nicht beraten, kann es vorkommen, dass er betriebliche Altersvorsorge betreibt ohne einen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Die Arbeitgeberersparnis muss dann der Arbeitnehmer über die nachgelagerte Abgabe aufwenden.

Durch die höheren Beiträge fallen bei Lebensversicherungen höhere Kosten an, da diese sich meist an der Beitragshöhe orientieren. Dieser Mehraufwand fällt allerdings nur indirekt auf den Sparer zurück, denn in erster Linie müssen die Krankenkassen diese Kosten tragen.

Fazit

Es bedarf hier dringend einer gesetzlichen Änderung, denn Leidtragende sind die Arbeitnehmer, welche vorbildlich fürs Alter vorsorgen.

Lassen Sie sich nicht von dem Argument der Sozialabgabenersparnis täuschen. Die Regelung kann aber auch in bestimmten Situationen vorteilhaft sein.

Die HDI Lebensversicherung darf bestimmte Klauseln aus Ihren Lebensversicherungsverträgen nicht mehr verwenden. Dies hat das LG Köln mit dem Urteil vom 29.01.2014 entschieden (Az. 26 O 317/13). Die Klauseln betreffen die Beitragsfreistellung, die Kündigung und den Stornoabzug. Die Entscheidung ist allerdings nur eine Bestätigung der Rechtsprechung des BGH. Die Versicherer hatten sich bisher geweigert die Rechtsprechung umzusetzen.

Dadurch verlieren Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht mehr so viel Geld. Eventuell steht einem auch rückwirkend ein Anspruch gegen den ehemaligen Versicherer zu, wenn man bereits gekündigt hat.

Gerne überprüfen wir Ihre Ansprüche.

Es gibt zwei Möglichkeit die Einzahlung in Ihren Riester-Vertrag zu beenden.

  1. Kündigung des Vertrags
  2. Beitragfreistellung des Vertrags

Auswirkung einer Kündigung

Bei der Kündigung können Sie sich den sogenannten Rückkaufwert auszahlen lassen oder Sie übertragen Ihr Guthaben auf einen anderen Vertrag.
Die Versicherungen berechnen dafür in den meisten Fällen eine Gebühr (bis zu 200 €). Die Auszahlung des Rückkaufwerts ist förderschädlich, das bedeutet, dass die erhaltenen Zulagen von Ihrem Kapital gestrichen werden und die Steuervergünstigungen zurückverlangt werden. Außerdem fällt auf den Kapitalertrag 25 % Abgeltungssteuer an.
Die Übertragung des Kapitals auf einen anderen Vertrag ist nicht förderschädlich. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Kündigung dem alten Anbieter mitteilen, dass Sie das Guthaben nicht ausgezahlt haben möchten, sondern auf einen neuen Vertrag übertragen möchten. Auch wenn Sie einen schlechten Vertrag haben, bedeutet das nicht gleich, dass dieser Vertrag für zukünftige Beiträge ungünstig ist. Bei eine Riester-Rente werden die Abschlusskosten für den Vertrag in den ersten Jahren abbezahlt und nicht über die komplette Laufzeit verteilt, daher lohnt es sich oft nicht den Vertrag zu wechseln, wenn die Abschlusskosten abbezahlt wurden.

Die Übertragung des Guthabens ist geeignet für Sparer die weiter riestern möchten, aber einen besseren Vertrag haben möchten. Von der vorzeitigen Auszahlung des Guthabens ist abzuraten.

Auswirkung einer Beitragsfreistellung

Für die Beitragsfreistellung fallen in der Regel keine Kosten an. Der Vertrag läuft jedoch weiter. Daher fallen weiterhin jährlich Gebühren an. Sie haben allerdings die Möglichkeit den Vertrag wieder aufleben zu lassen.

Diese Variante ist geeignet für Sparer, die nicht mehr riestern möchten, aber die erhaltenen Zulagen nicht verlieren möchten.