Finanzierung


Die betriebliche Altersversorgung kann durch den Arbeitgeber als Zusatzleistung zum Lohn oder durch den Arbeitnehmer in Form einer Gehaltsumwandlung erfolgen.

Arbeitgeberfinanzierung

Die arbeitgeberfinanzierte bAV ist teilweise in den Tarifverträgen geregelt. Dann hat der AN einen Anspruch darauf. Andernfalls steht es dem Arbeitgeber frei diese einzurichten.

Arbeitgeberbeitrag

Beitrag des Arbeitgebers unabhängig vom Beitrag des Arbeitnehmers.

Arbeitgeberzuschuss

Bei Entgeltumwandlung kann vereinbart werden, dass der AG die Ersparnis an Sozialabgaben der bAV des AN zuschießt (ca. 20 %).

Arbeitnehmerfinanzierung (Entgeltumwandlung)

Der AN hat stets einen Anspruch einen Teil seines Entgelts umzuwandeln.

Vermögenswirksame Leistung §§ 9, 2 I 7 BermBG

Die vL ist teilweise in den Tarifverträgen geregelt. Dann hat der AN einen Anspruch darauf. Andernfalls oder darüber hinaus kann der AG insgesamt bis zu 40 € im Monat des Entgelts als vL umwandeln.

Mischfinanzierung

Bei der Mischfinanzierung werden die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für die förderfähigen Höchstbeträge zusammengerechnet.

Höhe der Umwandlung § 1a BetrAVG

Der AN hat Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt.

4 % der Beitragsbemessungsgrenze West im Jahr 2013: 232 €

Der Gesetzgeber hat für die Entgeltumwandlung bestimmte Mindestbeträge festgelegt, damit sich der AG einen hohen Verwaltungsaufwand bei sehr kleinen Umwandlungsbeträgen ersparen kann. Der Mindestumwandlungsbetrag im Jahr entspricht dem 160tel der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2013 = 202,13 EUR).

Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann der AG außerdem verlangen, dass der AN in einem Kalenderjahr monatlich gleich bleibende Beträge für die Entgeltumwandlung verwendet.

Entgeltumwandlung bei Tariflohn

Entgeltumwandlungen aus Tariflohn sind nur dann möglich, wenn dies durch den Tarifvertrag vorgesehen bzw. im Tarifvertrag zugelassen ist (sogenannte Tariföffnungsklausel). Das bedeutet, wenn keine Tariföffnungsklausel besteht, kann ein Tarifangestellter sein Recht auf Entgeltumwandlung nicht durchsetzen, es sei denn, es handelt sich um außertarifliches Entgelt. Unter Tariflohn versteht man, dass der AN Bezüge erhält, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Des Weiteren ist der AG Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes und der AN Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

Ein AN, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, kann den Anspruch nutzen, auch wenn der AN tarifgebunden ist.

In der Praxis gibt es mittlerweile viele Tarifverträge, die eine Öffnungsklausel enthalten und somit dem AN die Entgeltumwandlung ermöglichen.

Leistung § 1 BetrAVG


Versicherbar sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Durchführung


In der bAV stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung. Die Unterschiede der einzelnen Durchführungswege sind teilweise nur minimal.

Der AG alleine kann den Durchführungsweg bestimmen. Versäumt der AG seinen AN über die bAV in seinem Unternehmen zu informieren und möchte der AN z.B. eine bAV im Wege der Direktversicherung einrichten, so muss der AG dies tun.

Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt.“ (§ 1a Abs. 1 Satz 2)

Vergleich der Durchführungswege