Seit 2005 gelten für neue Verträge die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes. Seit 2012 gilt als frühstes Rentenbeginnalter das 62. Lebensjahr.

Steuervorteil in der Ansparphase

Die Gewinne werden nicht sofort mit der Abgeltungssteuer versteuert. Sie verzögern die Besteuerung und können von der Wiederanlage der Gewinne profitieren.

Soweit Ihre Kapitaleinkünfte Ihren Steuerfreibetrag in Höhe von 800 € bzw. 1600 € bei Eheleuten nicht vollständig ausnutzen ist der Abschluss einer Kapitallebensversicherung steuerlich nachteilhaft. Dies sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn andernfalls die Bedingungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllt werden können.

Besteuerung bei Verrentung

Ertragsanteilbesteuerung

Renten aus ungeförderten privaten Rentenversicherungen unterliegen der vorteilhaften Etragsanteilbesteuerung gem. § 22 EStG.

Der Etragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Renteneintritt. Der Ertragsanteil ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen Ertrag, sondern aus einer gesetzlichen Tabelle. Bei Rentenbeginn mit 60 Jahren liegt der Ertragsanteil beispielsweise bei 22 %, bei 65 Jahren bei 18 %.

Je später der Rentenbeginn, desto geringer der Etragsanteil. Der so ermittelte Ertragsanteil der Rente ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in %
0 bis 1 59
2 bis 3 58
4 bis 5 57
6 bis 8 56
9 bis 10 55
11 bis 12 54
13 bis 14 53
15 bis 16 52
17 bis 18 51
19 bis 20 50
21 bis 22 49
23 bis 24 48
25 bis 26 47
27 46
28 bis 29 45
30 bis 31 44
32 43
33 bis 34 42
35 41
36 bis 37 40
38 39
39 bis 40 38
41 37
42 36
43 bis 44 35
45 34
46 bis 47 33
48 32
49 31
50 30
51 bis 52 29
53 28
54 27
55 bis 56 26
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
71 14
72 bis 73 13
74 12
75 11
76 bis 77 10
78 bis 79  9
80  8
81 bis 82  7
83 bis 84  6
85 bis 87  5
88 bis 91  4
92 bis 93  3
94 bis 96  2
ab 97  1

Honorare für Anlageberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommensteuertarif und nicht der Abgeltungssteuer unliegen oder die Anlagen müssen in eine andere Einkunftsart verlagert werden.

Anlageberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Anlagen mit Abgeltungssteuer

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € und die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich können weiteren Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beratungshonorare. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es können die Anschaffungskosten bzw. Transaktionskosten abgezogen werden. All-in-Fees der Banken können bis zu 50% als Transaktionskosten berücksichtigt werden.

Anleger mit geringem Einkommen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz versteuern zu lassen. Für eine ledige Person ohne Kinder können folgende Aussagen getroffen werden, andernfalls erhöhen sich die Beträge.

Soweit Sie andere Einkünfte als aus Kapitalvermögen haben, die in etwa 15.000 € übersteigen, ist die Anwendung des Einkommensteuertarif in der Regel nicht sinnvoll. Soweit Sie ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, kann die Anwendung des Einkommenssteuertarif bis zu einem Einkommen von ca. 50.000 € günstiger sein. Das Finanzamt führt auf formlosen Antrag eine Günstigerprüfung durch.

Wird nicht die Kapitalertragssteuer angewendet, sondern der Einkommenssteuertarif, können alle Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehört dann auch das Honorar für die Anlageberatung.

Sparerpauschbetrag

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Sparerpauschbetrag von 801 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Versicherungsmantel

Sie können Ihr Vermögen anstatt in dem steuerlich Rahmen eines Depot innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder Lebensversicherung anlegen. Es gibt mittlerweile einige Tarife bei denen die Honorare für die Anlageberatung dem Vertragsguthaben entnommen werden können. Die Honorare müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Gewinne.

Honorare für Versicherungsberatung können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dazu muss die Versicherungsberatung in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Einnahmen können auch in der Zukunft liegen. Die Versicherungsberatung zu pauschal versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder steuerfreie Lebensversicherungen ist leider nicht absetzbar.

Versicherungsberatung kann steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 als Verwaltungsanweisungen betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen hervor.

Wann ist Versicherungsberatung steuerlich absetzbar?

Die Versicherungsberatung zu folgenden Versicherungen sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen werden kann.

Bei der Altersvorsorge in der ersten Schicht ist die Versicherung nicht kündbar und im Ruhestand wird stets eine Rente gezahlt. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung

Bei der Altersvorsorge in der zweiten Schicht ist die Versicherung zwar kündbar, eine Kündigung ist allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass hier stets die Auszahlung im Ruhestand im Vordergrund steht. Eine Kapitalabfindung darf nicht zur Wahl stehen. Es ist aber regelmäßig möglich, sich zum Rentenbeginn eine Abfindung anstatt einer Rente auszahlen zu lassen. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • betrieblicher Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht
  • Riester-Rente ohne Kapitalwahlrecht

Bei der Altersvorsorge in der dritten Schicht werden selten die Bedingungen erfüllt, da private Rentenversicherungen in der Regel jeder Zeit ausgezahlt werden können. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht

Es gibt mittlerweile bei einigen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Möglichkeit Beratungshonorare dem Vertragsguthaben zu entnehmen. Diese müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sondern mindern unmittelbar die Auszahlung. Steuermindernd ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • private Rentenversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag
  • private Lebensversicherung mit Beratungshonorar im Vertrag

Bei Versicherungen zur Einkommenssicherung als Werbungskosten absetzbar, da sie lediglich ein Risiko absichern und eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist. Absetzbar ist demnach die Versicherungsberatung zu:

  • Risiko-Lebensversicherung
  • Erwerbs- & Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung mit Unfallrente
  • Dread-Desease-Versicherung

Werbungskostenpauschale

Das Beratungshonorar hat leider keine steuerliche Auswirkung, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigt. Steuerwirksam sind nur die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus.

Honorare in der Steuererklärung angeben

 

Wir empfehlen die Verwaltungsanweisungen aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.1997 betreffend der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beratungs-, Prozess- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen beizulegen.